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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR

Fristen

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.

Formulare

Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.

Hinweise (Besonderheiten)

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Nach aktueller Gesetzesänderung:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Dezernat Schwerin
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin

Fax: +49 385 3991-155
Tel.  +49 385 3991-102
E-Mail: poststelle.arbsch.sn@lagus.mv-regierung.de