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Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Volltext

Sie können für Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.


Beispiele für öffentliche Belange:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung baulicher Anlagen,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

;

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.05.2023;05.09.2023

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.