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Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern beantragen Erteilung

Volltext

Die zuständige Behörde kann das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben.
Dieser Eingriff darf nur im Einzelfall und mit einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde erfolgen. Der Eingriff muss unerlässlich sein. Deshalb ist zu prüfen, ob nicht eventuell schon durch eine Verbesserung der Haltungsbedingungen eine Veränderung möglich ist.
Die Erlaubnis darf also nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist wird befristet.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Bestätigung, dass die Schwanzspitzenentzündung in dem Betrieb des künftigen Halters auftritt
  • Bestätigung, welche der folgenden Maßnahmen dort ergriffen worden sind, um die Ursachen der Schwanzspitzenentzündung abzustellen
  • Verringerung der Besatzdichte
  • Verbesserung des Stallklimas
  • Erhöhung des Raufutteranteils in der Fütterung
  • Ausbesserung bzw. Ersatz schadhafter Teile des Spaltenbodens
  • Bekämpfung von Schadnagern
  • Beseitigung sonstiger Mängel.

Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben vorzulegen, welche von dem während der Mastperiode betreuenden Tierarztes ausgestellt ist.
Ohne Glaubhaftmachung, dass alle diese Haltungsverbesserungen durchgeführt worden sind, darf folglich eine Erlaubnis zum Schwanzkürzen nicht erteilt werden.

Voraussetzungen

Hierfür ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Diese erfolgt auf Antrag des Tierhalters. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und 100,00 Euro

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme des Betriebes und entscheidet nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre befristet.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang aller erforderlichen Angaben ca. 4 Wochen. Je nach Umfang der Prüfung kann die Bearbeitungsdauer variieren.

Fristen

keine

Formulare

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.11.2020

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte