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Was ist Gleichstellung?

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Was macht eine Gleichstellungsbeauftragte?

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Die praktische Umsetzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist Aufgabe des Staates und seiner Organe, zu dem jede Kommunalverwaltung und jede Stadtvertretung zählen. Ziel der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung sowie die Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bestehen zum Beispiel in der Beratung und Kontrolle von Ämtern zu gleichstellungsrelevanten Aufgaben, in der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, in der Unterstützung von thematisch einschlägigen Projekten und in der Offenlegung gesellschaftlicher Benachteiligungen von Frauen und Männern.

Aufgaben

Interner Aufgabenbereich

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten:

Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und begleitet die Durchführung des Förderplanes(sowie es einen gibt) in der Stadtverwaltung. Die ist bei allen Beschäftigten betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen: 

  • Einstellungen, Kündigungen und Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertige Tätigkeiten, Formulierungen von Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Vorstellungsgesprächen, Fortbildungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen,die Arbeitsplatzgestaltung
  • Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzen eine Einwilligung der Betroffenen nur bei Disziplinarmaßnahmen voraus.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über die Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören.

Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragte für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

Die Gleichstellungsbeauftragte erhält frühzeitig Einsicht in die Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen Sie zu beteiligen ist. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Punkt 1. Erforderlich ist, ist die Dienststelle berechtigt und verpflichtet, der Gleichstellungsbeauftragten personenbezogene Daten mit Einverständnis der Betroffenen zu übermitteln. Bei der Personalentscheidung gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich derer, von den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

Externer Aufgabenbereich

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die Gleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt Schwerin wenden,

  • um Kontakt zu Vereine, Institutionen, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Ämtern u. a. gesellschaftlich relevanten Gruppen herzustellen
  • um Projekte, Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und Gesprächsrunden zu gleichstellungsrelevanten Themen zu konzipieren bzw. zu organisieren
  • Als Kontaktperson für potentielle Existenzgründerinnen beziehungsweise zur Teilnahme am Unternehmerinnenstammtisch
  • wenn sie oder er sich am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit aufgrund ihres/seines Geschlechts, und/oder der sexuellen Orientierung diskriminiert fühlt
  • wenn Sie Anregungen zur Durchsetzung der Chancengleichheit haben
  • wenn Sie Informationen über Gleichstellungsthemen erhalten wollen

Gesetzliches

Artikel 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 13 Verfassung des Landes MV

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.

§ 41 Kommunalverfassung

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 9 Schweriner Hauptsatzung

(1) Die Stadt hat eine Gleichstellungsbeauftragte, eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten und eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Integration.

(2) Die Beauftragten haben insbesondere die Aufgabe,

1. Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung in ihrem Geschäftsbereich zu prüfen,

2. Vorschläge, Vorlagen, Berichte und Stellungnahmen zu personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die ihren Geschäftsbereich betreffen, in die Arbeit der Verwaltung einzubringen sowie sonstige Initiativen zu entwickeln, die der Verwirklichung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben dienen,

3. die Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden in ihrem Geschäftsbereich zu pflegen und zu fördern. Die Beauftragten haben einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches so frühzeitig, insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, über alle grundlegenden, mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zu unterrichten, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können sie mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Stadtvertretung und ihren Ausschüssen teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches kann ihnen mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters das Wort erteilt werden. § 41 Abs. 3 bis 5 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.

 

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachstelle Chancengleichheit

Frau Dorin Lucht
Gleichstellungsbeauftragte
Raum: 5.001 Aufzug B

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin