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Beratung & Unterstützung

Wer hat Anspruch auf Beratung?

 © Fotolia/bounlow-pic

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird der Fachdienst Jugend durch das Standesamt informiert, das daraufhin Beratung und Unterstützung anbietet.

Was ist der Inhalt der angebotenen Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII und wer kann diese in Anspruch nehmen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Unterhalt beraten und unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr bei folgenden rechtlichen Fragen:

  • Ausübung der Personensorge
  • Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen
  • Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche der alleinsorgeberechtigten Mutter nach § 1615 l BGB (sogenannter Betreuungsunterhalt)

Was unterscheidet die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII von der Beistandschaft?

Die Beratung und Unterstützung hat immer da seine Grenze, wo es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Wird im Rahmen dessen deutlich, dass die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nur über ein gerichtliches Verfahren durchgesetzt werden kann, kann durch den alleinsorgenden Elternteil eine Beistandschaft eingerichtet oder die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.

Für junge Volljährige ist die Einrichtung einer Beistandschaft nicht mehr möglich. Sie müssen sich gegebenenfalls anwaltlich vertreten lassen.

Insofern unterscheidet sich die Beistandschaft von der Beratung und Unterstützung nur in Bezug auf die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.

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