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Erfolgreiche kommunale Verfassungsbeschwerden zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in MV 20.08.2021

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19.8.2021 den drei kommunalen Verfassungsbeschwerden der Landeshauptstadt Schwerin, der Hanse-und Universitätsstadt Rostock sowie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zum Teil stattgegeben.

Hintergrund der Verfahren war die Aufgabenübertragung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung der Aufgaben aus dem Bundesteilhabegesetz. Mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 soll die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen durch neugeordnete Leistungen der Eingliederungshilfe verbessert werden. Mit den neuen Regelungen im SGB IX ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern ein eigenständiges personenzentriertes Teilhaberecht. Der Landesgesetzgeber hat die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des Gesetzes bestimmt und in den Ausführungsgesetzen pauschale Ausgleichsbeträge für die Mehrbelastungen in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes festgesetzt. Die Landesverfassung sieht bei einer derartigen Aufgabenübertragung vor, dass den Aufgabenträgern für diese Mehrbelastung ein entsprechender Ausgleich zu schaffen ist – die sogenannte Konnexität. Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die entsprechenden Ausgleichsregelungen mit der Landesverfassung MV unvereinbar sind und dem Gesetzgeber aufgegeben, diese rückwirkend bis spätestens zum 31.12.2022 gesetzlich neu zu regeln.

Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass der Gesetzgeber im Vorfeld der Aufgabenübertragung eine Prognose durchführen muss, um die für die Aufgabenübertragung entstehenden Mehrbelastungen zu beziffern. Eine solche Kostenprognose verlangt eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung, dabei genügt eine grobe Schätzung der zukünftigen Mehrbelastung nicht. Vielmehr ist eine gründliche gesetzgeberische Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen einer Prognoseentscheidung unter Ausschöpfung der zugänglichen Erkenntnisquellen bei Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort. Eine solche tragfähige Prognose hat der Landesgesetzgeber aber für den hier auszugleichenden erhöhten Verwaltungsaufwand des Jahres 2019 für den Ausgleich der Mehrbelastungen ab 2020 nicht angestellt.

Dem Gericht fehlt es an einer faktenbasierten und nachvollziehbaren Begründung. Eine sehr erfreuliche Nachricht und Rückenstärkung für alle Aufgabenträger im Land M-V, die anderenfalls einen erheblichen Teil dieser Mehrbelastungen selbst zu schultern hätten! Der Landesgesetzgeber ist nun erneut gefragt und muss bis Ende 2022 neue Regelungen schaffen.

„Ich freue mich darüber, dass in dieser Entscheidung klargestellt wird, dass mögliche Mehrkosten im Falle der Übertragung von Landesaufgaben auf die kommunale Ebene faktenbasiert prognostiziert werden müssen. Die nach der Entscheidung im Bereich des Landes notwendigen Prozesse werden wir konstruktiv begleiten“, so Oberbürgermeister Rico Badenschier.

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