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Impfnachweis

Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

 © nicoletaionescu/Adobe Stock

Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft getreten. Alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mit dem neu eingeführten § 20a IfSG verpflichtet, einen Nachweis ihrer Immunität gegen COVID-19 oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen medizinischer Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Schutzimpfung vorzulegen.

Seit dem 16. März 2022 steht eine landeseinheitliche Meldeplattform für Meldungen im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zur Verfügung.

FAQ zur Umsetzung der Impfpflicht

Ablauf und Umsetzung

Die Landeshauptstadt hat in einer Allgemeinverfügung geregelt, dass Meldungen im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausschließlich über die landeseinheitliche Meldeplattform erfolgen müssen.

Seit dem 16. März 2022 steht landesweit diese sichere Meldeplattform zur Verfügung.

Bitte nutzen Sie für die Meldung nach § 20a IfSG ausschließlich die landeseinheitliche Plattform unter https://www.IMPF-MV.de

Welche Einrichtungen, Unternehmen und Personen von der Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 betroffen sind, regelt der § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Alle dort aufgeführten Einrichtungen, Unternehmen und tätigen Personen haben der Einrichtungs-/ Unternehmensleitung bis zum Ablauf des 15. Märzes 2022 einen der folgenden Nachweise vorzulegen (§ 20a Abs. 2 S. 1 IfSG): 

  • einen Impfnachweis (im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung)
  • einen Genesenennachweis (im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung)
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. 

Inzwischen hat der Gesetzgeber seine Hinweise zu §20a IfSG konkretisiert (Zusammen gegen Corona) und die Vorbereitungen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind weit fortgeschritten.

Alle von § 20a IfSG Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, ab dem 16.03.2022 in der Einrichtung tätige Personen ohne gültigen Immunitätsnachweis oder fehlendes ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation über eine landeseinheitliche Meldeplattform zu melden. Für die verpflichtende Anwendung dieser landeseinheitlichen Meldeplattform hat die Landeshauptstadt Schwerin eine Allgemeinverfügung erlassen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen und Fragen für Sie zusammengefasst.

Wer muss melden?
Leitende der in §20a Abs. 1 IfSG benannten Einrichtungen/Unternehmen sind meldepflichtig.

Was muss ich melden?
Einrichtungs-/Unternehmensleitungen haben ab dem 16.03.2022 unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt Personen zu melden, die in ihrer Einrichtung tätig sind und keinen gültigen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen gegen die Coronavirus-Impfung vorgelegt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Zertifikats bestehen.

Einrichtungen haben auch Menschen zur Vorlage eines Nachweises aufzufordern, die nicht in der Einrichtung angestellt sind, aber dort z.B. als Ehrenamtliche, Praktikanten, Handwerker oder Orthopädietechniker tätig werden.

Was muss ich nicht melden?
Freiberuflich und selbständig Tätige sind nicht verpflichtet, sich selber zu melden, da Ihnen eine Einrichtungsleitung zur Vorlage der Nachweise fehlt.

Diese Personen sind aber verpflichtet, ihren am 16.03.2022 bestehenden Immunitätsnachweis so zu dokumentieren, dass dieser dem Gesundheitsamt auf Nachfrage vorgelegt werden kann.

Das Gesundheitsamt kann und wird nach §20a Abs. 5 IfSG Einrichtungsleitungen und deren Mitarbeitende sowie freiberuflich Tätige und deren Mitarbeitende zur Vorlage Ihres Immunitätsnachweises auffordern.

Personen, die eindeutig räumlich getrennt von vulnerablen Gruppen arbeiten, fallen nicht unter die Impfpflicht nach §20a IfSG. Dies kann z.B. baulich getrennte Büroräume und Werkstätten oder abgetrennte Bereiche mit getrennten Eingängen betreffen.

Folgende Personen fallen ausdrücklich nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Betreuer, Richter, Rechtspfleger, Mitarbeitende der Heimaufsicht.

Muss ich Immunitätsnachweise oder Atteste einsenden?
NEIN. Bitte sehen Sie davon ab, uns in irgendeiner Form die Immunitätsnachweise der bei Ihnen tätigen Personen zuzusenden.

Wie soll ich melden?

Auf dieser Seite ist durch die Einrichtung ein Nutzerkonto zu erstellen und die betroffenen Personen über eine SSL-verschlüsselte Verbindung an die zuständige Stelle zu melden.

Es werden folgende personenbezogene Daten erhoben:

  • Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse
  • Grund der Meldung (fehlender Nachweis, Zweifel an Echtheit des Nachweises, Ablauf der Gültigkeit des Nachweises)
  • Angabe über den Grad des möglichen Patientenkontakts (selten, gelegentlich, ständig)
  • Freiwillige Selbsteinschätzung in Bezug auf die künftige Versorgungssituation

Dürfen Personen ohne Immunitätsnachweis ab dem 16.03.2022 nicht mehr ihrer Tätigkeit nachgehen?
Mit der Meldung ab dem 16. März 22 wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, bis zu dessen Abschluss (Zugang eines Bescheides) die betroffenen Personen weiterhin wie gehabt ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen.

Was geschieht, wenn der Immunitätsnachweis vor dem 31.12.2022 seine Gültigkeit verliert?
Die Einrichtungsleitenden sind verpflichtet, die Gültigkeit des Immunitätsnachweises nachzuhalten und gemäß §20a Abs. 4 IfSG auch bei neu eintretendem Fehlen eines Immunitätsnachweises die in der Einrichtung tätigen Personen zu melden.

Die betroffenen Personen haben sich für eine COVID19-Impfung entschieden, haben aber am 16.03.2022 noch keinen vollständigen Impfnachweis.

Es besteht auch in diesen Fällen die unverzügliche Meldepflicht. Durch das Gesundheitsamt wird jedoch regelmäßig eine Nachfrist gesetzt, um den Abschluss einer Impfserie in den empfohlenen Abständen zu ermöglichen und den Nachweis nachzureichen.

Bitte sehen Sie von Meldungen vor dem 16. März 2022 und von Mitteilungen auf anderem Wege ab. Die Meldung hat nur durch die Einrichtungs-/ Unternehmensleitung zu erfolgen.

Für Fragen an den Fachdienst Gesundheit und die Zusendung Ihrer Kontaktdaten nutzen Sie bitte ausschließlich folgende Mail: impfnachweis@schwerin.de

Weitere Informationen zur Immunitätsnachweispflicht gem. § 20a IfSG finden Sie unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Vorsorglich möchten wir nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeiten terminoffener Impfaktionen des Impfstützpunktes Schwerin hinweisen (https://www.schwerin.de/mein-schwerin/leben/gesundheit/infektionsschutz-hygiene/informationen-zum-coronavirus/).

Weitere Informationen zum Impfen gegen COVID-19 finden Sie unter https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Impfen-Corona-Pandemie/

Allgemeinverfügung Meldungen Zur Meldeplattform
Rechtliche Grundlage nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz


§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
in der jeweils geltenden Fassung sein:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten
Einrichtungen vergleichbar sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
k) Rettungsdienste,
l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren
Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2
genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig
sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen
gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder
sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte
oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer
1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind,
haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des
15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die
Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheits-
amt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber
zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen
Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,
3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen
staatlichen Stelle zu erfolgen hat.

(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.
März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens
vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. 2Wenn Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung
der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in
dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf
nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine
Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt,
darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Die
oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen
von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass
zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das
Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte
und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-
2 bleiben unberücksichtigt.

(4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs
verliert, haben Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen
tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen
neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen
Nachweises vorzulegen. 2Wenn der neue Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats
vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich
das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen
befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu
übermitteln. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach
Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. 2Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die
betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach
Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen
Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz
1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden
Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung
oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten,
betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 20a IfSG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Literaturnachweise

Anna Leisner-Egensperger, DVBl 2021, 825-833
Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert
COV19VorschrÄnd/ImpfPrävStärkG, gültig ab 12.12.2021

Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.

Weiterführende Hinweise zu den betroffenen Einrichtungen

Nachfolgend finden Sie Hinweise und Erklärungen zu den Einrichtungen, Unternehmen und Personen, die nach § 20 a Abs. 1 IfSG betroffen sind.

Zu 1. i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert.
Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind u. a.:

  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, · Orthoptistin und Orthoptist,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut und
  • Podologin und Podologe.

Unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG (Infektionsschutzgesetz) fallen alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten.
Erfasst sind die Angehörigen dieser Berufe auch dann, wenn sie ihre Leistungen ambulant (z. B. in der räumlichen Umgebung bei Patientinnen und Patienten erbringen). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine weite Auslegung angezeigt, weil hier ein vergleichbares Ansteckungsrisiko besteht.

Zu 1. n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation

Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Umfang die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nach-
weispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der beruflich-medizinischen Rehabilitation (Phase I und II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX tätig sind, fallen unter die Nachweispflicht. Die freien Bildungsträger zählen nicht zu den Einrichtungen bzw. zu den vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 51 SGB IX, weil sie sich regelmäßig in ihrer Struktur davon unterscheiden. Sie halten häufig keine umfassenden rehabilitativen Fachdienste bereit und richten ihre Angebote nicht ausschließlich an Rehabilitanden bzw. Menschen mit Behinderungen. Bei den freien Bildungsträgern handelt es sich insbesondere um Akademien, Bildungszentren, Fachhochschulen, Fach- und Technikerschulen. Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere die Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.

Zu 2. Hierzu zählen insbesondere die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI.

Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen dazu besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten). Bei den Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Einrichtung insgesamt abgestellt, somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden. Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist. Nicht dazu zählen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Zu 3.   Zu den ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen, welche den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen insbesondere folgende Einrichtungen (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis f IfSG):

  • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
  • Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. So gilt etwa im Bereich der Pflegeversicherung, dass auch die ambulanten Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a SGB XI wie auch die ambulanten Pflegedienste (§ 71 Abs. 1 SGB XI) zu den zugelassenen Leistungserbringern zählen und insoweit erfasst sind.
Familienentlastenden Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind. Ebenso erfasst sind Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.

Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach       § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.

Betroffene Personen

Das Gesetz erfasst nach ihrem Wortlaut Personen, die in den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Das ist eine sehr weitgehende Formulierung, nach der es insbesondere nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage Personen in den Einrichtungen tätig sind. Demnach sind von der Regelung beispielsweise erfasst:

  • Arbeitnehmer*innen (auch wenn befristet oder in Teilzeit beschäftigt),
  • freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte"),
  • Leiharbeitnehmer*innen,
  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG),
  • Praktikant*innen.

Darüber hinaus wird auch nicht unterschieden, welche Tätigkeit die angesprochenen Personen (inhaltlich) ausüben, so dass sämtliche Einrichtungsbereiche darunterfallen, wie zum Beispiel auch:

  • Geschäftsführung,
  • Hausreinigung,
  • Küche,
  • medizinisches beziehungsweise Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI,
  • Service (Empfang, Wachdienst, etc.)
  • Verwaltung.

Für das "Tätigwerden" in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen dürfte es allerdings erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind.

Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • (externe) Handwerkerinnen und Handwerker, insbesondere Gesundheitshandwerkerinnen und -handerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Friseurinnen und Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.)

Nicht unter die Nachweispflicht fallen zum Beispiel Postbotinnen und Postboten oder Paketzustellerinnen und -zusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (zum Beispiel Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter, Industriekletterer).

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucherinnen und Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht, sofern sie in den Einrichtungen nicht, beispielsweise als rechtliche Betreuer, tätig werden.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeitende), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Stand 01.02.2022

Nutzung der Meldeplattform

Seit dem 16. März 2022 steht landesweit eine sichere Meldeplattform für die Meldung nach § 20a IfSG zur Verfügung. Die die landeseinheitliche Plattform ist unter https://www.IMPF-MV.de erreichbar. Die Nutzung erklärt folgender Leitfaden.

Bei Fragen zur Meldeplattform oder auftretenden technischen Schwierigkeiten damit wenden Sie sich bitte an die

Hotline des Landes unter 0385 202 711 15.

Diese Telefonnummer steht Ihnen auch für Fragen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zur Verfügung.

 

Leitfaden Meldeplattform FAQ zur Impfpflicht Direkt zur Meldeplattform
Hotline

Bei Fragen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht oder zur Meldeplattform oder auftretenden technischen Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an die

Hotline des Landes unter 0385 202 711 15.

 

Novavax mit und ohne Terminreservierung

 © Michael Niessen/Adobe Stock

Seit dem 1. März können sich Bürgerinnen und Bürger in Schwerin mit dem Novavax-Impfstoff immunisieren lassen. Der Impfstoff Nuvaxovid von Novavax wird von der Ständigen Impfkommission für alle Personen ab 18 Jahren empfohlen. Ausgenommen davon sind zurzeit Schwangere und Stillende. Es sind zur Grundimmunisierung zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen notwendig.

Der Impfstützpunkt im Schlossparkcenter bietet den Impfstoff ab sofort bei terminoffenen Impfaktionen an. Außerdem können über das Impfportal des Landes  und die Impfhotline 0385 20271115 Impftermine mit dem Novavax-Impfstoff individuell vereinbart werden.

StIKo rät von Kreuzimpfungen mit Novavax ab

Der proteinbasierte Tot-Impfstoff Nuvaxovid von der Firma „Novavax“ wird im Falle einer durchgemachten Corona-Infektion ohne vorherige Impfung als Einzeldosis mindestens 3 Monate nach der Infektion verimpft. Eine Anwendung in Schwangerschaft und Stillzeit wird von der Ständigen Impfkommission derzeit nicht empfohlen und soll nur im Einzelfall bei medizinischer Kontraindikation gegen mRNA-Impfstoffe (BioNTech und Moderna) erwogen werden. Grundsätzlich soll auch keine Kreuzimpfung des Impfstoffes von Novavax mit einem mRNA-Impfstoff in der laufenden Impfserie erfolgen, dies kann entsprechend der StIKo-Empfehlung jedoch dann erfolgen, wenn hier medizinische Gründe gegen die weitere Verwendung von mRNA-Impfstoffen sprechen. Die Verwendung des Impfstoffes von Novavax als Zweitimpfung nach einer Impfung mit Johnson&Johnson ist möglich.

Offene Impfsprechstunden (ohne Termin)

immer mittwochs 10.00 - 18.00 Uhr

Impfstützpunkt Schlosspark-Center, Seiteneingang Wittenburger Straße 16b (ehemals Spiele-Maxx)

  • Impfstoff: Moderna (mRNA Impfstoff) + BioNTech (mRNA Impfstoff) + Novavax
  • Impfstoff: BioNTech Omicron BA.4 und BA.5
  • Impfstoff: BioNTech Omicron BA.1 / Moderna Omicron BA.1

    Hinweis: Die drei Omicron-Impfstoffe sind nur für Auffrischungsimpfung (Boosterung) zugelassen, nicht für die Grundimmunisierung

 

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Gesundheit

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-3333
+49 385 545-2829

Das Bundesgesundheitsministerium informiert über die: