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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Volltext

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.

Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Diese Leistung der Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Der Bedarf umfasst u. a.:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen,
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
  • bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Mietnebenkosten),
  • bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe
  • eventuell zusätzliche Bedarfe (z. B. Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
  • eventuelle Bedarfe für Bildung und Teilhabe,
  • eventuell ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII,
  • eventuell ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII (bei Personen, die in dem Monat ihres erstmaligen Rentenbezuges bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können).

Besondere Regelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen für leistungsberechtigte Personen in Mehrpersonenhaushalten (Zusammenleben mit mindestens einem Elternteil, einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind), sofern sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind

oder

bei Wohngemeinschaften

oder

in sonstigen Unterkünften (z. B. Zimmer in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren.

Die Leistungsgewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor der Antragstellung erfolgt keine (rückwirkende) Leistungsgewährung.

Hinsichtlich einer vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen an den Antragsteller gelten die besonderen Regelungen der §§ 44a und 44b SGB XII.

Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung besteht darin, dass Kinder bzw. Eltern erst zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.

Besonders zu beachten ist ferner, dass Leistungsbezieher, die sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, im Regelfall nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten.

Wer seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung selbst herbeigeführt hat, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.

  • Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
    die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

  • Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen, die für den Leistungsträger (Träger der Sozialhilfe) bindend ist.

  • Die Feststellung der Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Personen erfolgt wie allgemein im Sozialhilferecht und der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3.Kapitel SGB XII - einerseits unter Berücksichtigung des maßgebenden Regelsatzes, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie von Sonderbedarfe und andererseits von anzurechnenden -bereinigtem- Einkommen und verwertbares, über der Freigrenze liegendes Vermögen.

  • Unverändert sind nur Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten privilegiert. Sie sind erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.

  • Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.

    Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) in der Fassung ab 01.01.2017

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

U. a.:

  • Personalausweis,
  • Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (Feststellung des Rentenversicherungsträgers),
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft (z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, gegebenenfalls Arbeitsverdienst des Partners, Bescheide über Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen),
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung),
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkostenabrechnungen, Unterlagen über Versicherungsbeiträge),
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel,
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden),
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern),
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung,
  • ggf. Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde (bei Beantragung durch Dritte).

Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und wird vom zuständigen Träger der Sozialhilfe festgelegt.

Voraussetzungen

  • Ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung wurde gestellt (Antragserfordernis).
  • Es muss Bedürftigkeit vorliegen. Der eigene notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittels, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
  • Das Einkommen von Unterhaltsverpflichteten übersteigt nicht den jährlichen Betrag von 100.000 Euro.
  • Die Bedürftigkeit wurde nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann persönlich oder mit einem formlosen Schreiben beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Von dort wird ein Antragsformular ausgehändigt oder übersandt. Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder persönlich abgeben oder übersandt werden.

Fristen

Die Bewilligung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt in der Regel für die Dauer von 12 Monaten. Sofern über einen Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.

Formulare

Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erhältlich.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.12.2018

Zuständige Stelle

Träger der Sozialhilfe

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin 

Ansprechpunkt

Träger der Sozialhilfe

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin