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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Volltext

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.

Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.

Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:

  • Regelbedarf
  • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • eventuelle Mehrbedarfe, zum Beispiel wenn Sie sich nur mit Einschränkungen bewegen können oder wenn Sie aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung benötigen
  • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
  • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.

Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Denn das Einkommen und Vermögen müssen Sie vollständig verbrauchen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.

  • Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
    die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

  • Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen, die für den Leistungsträger (Träger der Sozialhilfe) bindend ist.

  • Die Feststellung der Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Personen erfolgt wie allgemein im Sozialhilferecht und der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3.Kapitel SGB XII - einerseits unter Berücksichtigung des maßgebenden Regelsatzes, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie von Sonderbedarfe und andererseits von anzurechnenden -bereinigtem- Einkommen und verwertbares, über der Freigrenze liegendes Vermögen.

  • Unverändert sind nur Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten privilegiert. Sie sind erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.

  • Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.

    Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) in der Fassung ab 01.01.2017

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn Sie

  • volljährig sind und
  • entweder
    • auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können oder
    • die Regelaltersgrenze erreicht haben - diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an - und
  • Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und
  • keine – oder keine ausreichenden – Leistungen aus Versicherungs- und Versorgungssystemen bekommen und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Zudem können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch erhalten, wenn Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Anfechtungs- und Leistungsklage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Zuständige Stelle

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin 

Ansprechpunkt

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin

Fristen

Geltungsdauer (Sie können Leistungen ab dem 1. des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.) : 12 Monat(e)