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Energieschulden

Energieschulden

 © fotolia/KittyKat

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Bei der Behebung einer vergleichbaren Notlage wird unterschieden zwischen:

1. Nachzahlung für Haushaltsenergie:
entstehende Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen für Haushaltsenergie aus Jahresabrechnung, die trotz monatlich entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. Mehrverbrauch)

2. Nichtgezahlte monatliche Abschläge für Haushaltsenergie:
Leistungen werden nur erbracht, wenn der Leistungsberechtigte über keine oder keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten verfügt. Zur Selbsthilfe zählen unter anderem:

  1. mit Unterstützung der Verbraucherzentrale eine Lösung finden
  2. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger
  3. Aufnahme eines Kredites beim Kreditinstitut
  4. Einsetzen von Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze
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Landeshauptstadt Schwerin

Herr Stephan Beling
Sachbearbeiter Gemeinschaftsunterkunft/ Unterbringung Wohnungsloser
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Am Packhof 2-6
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+49 385 545-2143
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