Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II (durch das Jobcenter Schwerin) oder SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) in der Fassung ab 01.01.2020.
KdU-Richtlinie