Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Hygienebelehrung

© Fotolia/sdecoret

Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §43 schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für die Personen vor,

  • die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen
  • die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

Eine der oben genannten Tätigkeiten darf nur nach Belehrung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden. Nach der Belehrung im Gesundheitsamt müssen Sie innerhalb von 3 Monaten durch Ihren Arbeitgeber nachbelehrt werden. Da sonst Ihr Belehrungsnachweis die Gültigkeit verliert.

Bei Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es notwendig, dass Sie entweder einen Erziehungsberechtigten zu dieser Belehrung mitbringen oder eine andere bevollmächtigte volljährige Person. Diese Person muss sich mit Vollmacht und Personaldokument am Tag der Belehrung ausweisen.

Bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist am Tage der Belehrung eine schriftliche Erklärung nach §43 Infektionsschutzgesetz der sorgeberechtigten Personen notwendig.

Der Nachweis über die durchgeführte Belehrung wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Diese Bescheinigung ist kostenpflichtig.

Formular schriftliche Erklärung nach §43 Infektionsschutzgesetz

Hier geht's direkt zur online Hygienebelehrung

Allgemeines

Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß  § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Diese Bescheinigung belegt, dass Sie als Beschäftige/-r im Umgang mit Lebensmitteln über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG belehrt wurden. Der § 42 IfSG beschreibt im Wesentlichen, bei welchen ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein und welche Pflichten sich daraus für Sie ergeben.

Im Rahmen der Belehrung erklären Sie schriftlich, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind.

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Hinweise für Jugendliche < 18 Jahren/andere beschränkt geschäftsfähige Personen

Bei Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es notwendig, dass Sie entweder einen Erziehungsberechtigten zu dieser Belehrung mitbringen oder eine andere bevollmächtigte volljährige Person. Diese Person muss sich mit Vollmacht und Personaldokument am Tag der Belehrung ausweisen.
Gegebenenfalls ist die Teilnahme einer volljährigen Person nach schriftlicher Erteilung einer Bevollmächtigung möglich. Die bevollmächtigte Person hat sich auszuweisen und die Vollmacht am Tag der Belehrung vorzulegen.

Bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist am Tage der Belehrung eine schriftliche Erklärung der sorgeberechtigten Personen nach Kenntnisnahme des  § 43 Abs. 6 IfSG notwendig.

Belehrungsbögen gemäß § 43 Abs. 1 IfSG

Zurück Seite drucken

Landeshauptstadt Schwerin

Herr Lars Völkers
Sachbearbeiter
Raum: 2.009

Landeshauptstadt Schwerin

Herr Thomas Kaiser
Sachbearbeiter
Raum: 2.095