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Sonder­nutzungen

Allgemeine Informationen

 © Christian Binder

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben.

Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.

Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Sondernutzungen gewerblicher Art sind:

Verkaufsstände
Verkaufsstand © Andrea Albrecht

Vorübergehend aufgestellte Verkaufswagen und Verkaufsstände auf öffentlichem Verkehrsgrund erfordern eine Sondernutzungserlaubnis. Voraussetzung ist, dass eine Beeinträchtigung von ortsgebundener gewerblicher Nutzung nicht zu befürchten ist.

Verkaufswagen
Verkaufswagen © Andrea Albrecht

Vorübergehend aufgestellte Verkaufswagen und Verkaufsstände auf öffentlichem Verkehrsgrund erfordern eine Sondernutzungserlaubnis. Voraussetzung ist, dass eine Beeinträchtigung von ortsgebundener gewerblicher Nutzung nicht zu befürchten ist.

Warenauslagen/Werbung vor den eigenen Geschäften
Warenauslage © Christian Binder

Warenauslagen direkt vor einem Geschäft dienen zur Ausstellung der Waren. Diese Nutzung stellt eine Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche dar und kann in vielfältigster Weise erfolgen.

Die Ausstellung von Waren auf Fußwegen und in Fußgängerzonen ist erlaubnis- und gebührenfrei sofern diese direkt am Gebäude erfolgt, die Größe bis maximal 2 m² nicht überschreitet und nicht mehr als 0,65 m in den Gehweg hineinragen.

Die häufigste Form von Werbung vor eigenen Geschäften sind Werbeaufsteller.

Bei Werbeaufstellern handelt es sich um auf dem Boden stehende, mobile Konstruktionen, welche der Geschäfts- oder Produktwerbung dienen. Das Aufstellen von Werbeaufstellern innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an der Stätte der Leistung erfordert eine Erlaubnis zur Sondernutzung wenn die Anlage mehr als 0,65 m in den Gehweg hineinragt.

Werbung und Warenauslagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Das bedeutet, dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Werbung oder der Warenauslage und dem Gewerbebetrieb bestehen muss.

Der Gewerbetreibende entscheidet, ob er mit einer Warenauslage oder Werbeanlage für sein Geschäft wirbt.

Außengastronomie
Außengastronomie © Christian Binder

Das Aufstellen von Tischen  und Stühlen zur Bewirtung von Gästen vor einer gastronomischen Einrichtung stellt eine Erweiterung der Betriebsfläche und somit eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar. Darüber hinaus aufgestellte  Dekorationsgegenstände, Sonnenschirme und Ähnliches, innerhalb der Sondernutzungsfläche, sind ebenfalls Bestandteil einer solchen Genehmigung. Die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung wird beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Baugenehmigung erteilt.

Fahrradständer
Fahrradständer © Christian Binder

Fahrradständer sind  nicht mit dem Verkehrsgrund verbundene Vorrichtungen, die das sichere Abstellen von Fahrrädern ermöglichen. Im Sinne der Sondernutzung sind Fahrradständer ausschließlich auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen aufzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass die Anlagen grundsätzlich parallel zum Gebäude auszurichten sind. Fahrradständer ohne Werbung sich erlaubnis- und gebührenfrei.

Informationsstände/Promotion
Informationsstände/Promotion © Christian Binder

Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund einen Infostand zum Zweck der Information – mit gemeinnützigem politischem, weltanschaulichem oder religiösem Inhalt – aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund eine Promotionaktion durchführen will oder Flyer zu Werbezwecken verteilen möchte,  benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Bei der Beantragung von Infoständen und Promotionaktionen ist zu beachten, dass eine Fläche von maximal 9 m² möglichst nicht überschritten wird. Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor der Nutzung gestellt werden. Erlaubnisse werden für maximal 8 Wochen im Voraus erteilt. Sollten Ihre Planungen über einen längeren Zeitraum laufen, ist rechtzeitig für weitere Nutzungstermine ein erneuter Antrag zu stellen.

Um einen geeigneten Standort für Infoveranstaltungen / Promotion auszuwählen wurden innerhalb der Fußgängerzone konkret Standorte festgelegt und in der Anlage „Auswahl Standorte Infostand“ dargestellt. Dabei gilt zu beachten, dass die Standorte 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 während der Zeit der Wahlwerbung für Infostände von Parteien vorwiegend reserviert sind. Die Standorte 1 und 2 werden darüber hinaus grundsätzlich nicht für Promotion/ Infoveranstaltungen vergeben (unter "Auswahl Standorte Infostand" grau hinterlegt).

Infostand/ Promotion anmelden Übersicht Standorte Infostände Auswahl Standorte Infostand
Veranstaltungen
Veranstaltungen © Andrea Albrecht

Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund oder privaten Flächen eine Veranstaltung durchführen möchte, benötigt über die verkehrsrechtlichen Genehmigungen hinaus häufig weitere Erlaubnisse anderer Fachbereiche. Die Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement koordiniert und begleitet das gesamte Genehmigungsverfahren.

Veranstaltung anmelden

Straßensonder­nutzungs- und Grünflächensatzung

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde/Sondernutzungen

Frau Andrea Albrecht
Sachbearbeiterin
Raum: 4.088

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545 1908

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde/ Veranstaltungen

Herr  Kai Bannow
Sachbearbeiter
Raum: 4.088

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545 1906