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Wasser nutzen

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Wasser nutzen

Bohrungen und Grundwassermessstellen
Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, daß unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, sind von dem Veranlasser/Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen.

Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers, die nicht nur vorübergehend ist, hat der dafür Verantwortliche der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

WICHTIG: Für Bohrungen in den Wasserschutzgebieten von Schwerin besteht gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin (WSGVO-SN) ein grundsätzliches Verbot von Bohrungen. Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag erteilt werden.

Eine weitere grundsätzliche Anzeigepflicht von Bohrungen besteht für Sie gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) sowie bei Bohrungen tiefer als 100 Meter auch gegenüber dem Bergamt M-V.

Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen die Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst.

Beispiele:
Errichtung von Grundwassermessstellen, Probebohrungen, Altlastenuntersuchungen, Baugruben mit zu erwartendem Grundwasseranschnitt
Brunnen und Grundwasserentnahme

Das Entnehmen von Wasser aus dem Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung gemäß Wasserhaushaltsgesetz und erfordert eine Erlaubnis der Wasserbehörde.

Dies ist z. B. bei der Nutzung von Brunnen, Grundwassersanierungen, Grundwasserhaltungen bei Bauvorhaben usw. der Fall.

Mit dem bereitgestellten Formular ist vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag zu stellen.

In bestimmten Ausnahmefällen ist nur eine Anzeige des Vorhabens erforderlich.

Für das geförderte Wasser wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Wasserentnahmeentgelt erhoben.

Antrag auf Grundwasserabsenkung
Erdwärmenutzung, Wärmepumpen und Erdsonden / Kollektoren

Bohrung, Installation und Betrieb von Erdwärmesondenanlagen sind als Gewässerbenutzungen einzustufen und erlaubnispflichtig. Erdaufschlüsse zum Verlegen von Erdwärmekollektoren für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage sind anzeigepflichtig.

Jede Errichtung einer Erdwärmesonde oder eines Erdwärmekollektors ist der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeht die wasserrechtliche Entscheidung (Zustimmung bzw. Registrierung).

Die Anzeige bzw. der Antrag für die Errichtung einer Erdwärmesonde oder eines Erdwärmekollektors mit den entsprechenden Unterlagen muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Arbeiten der unteren Wasserbehörde eingereicht werden. Diese prüft, ob ein Tatbestand der Gewässernutzung vorliegt und ob besondere Anordnungen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind.

Antragsvordrucke

  • Vordrucke enthält der weiter u.g. Leitfaden „Erdwärmesonden …“ in seinen Anlagen

Kosten

  • Gemäß der Tarifstelle 200 der Anlage zur Wasserwirtschaftskostenverordnung – WaKostVO M-V beträgt der Gebührenrahmen Entscheidungen für die Benutzung von Gewässern zwischen 70 bis 15.000 €.

Bearbeitungsdauer

  • ca. 1 Monat

Hinweise

  • Bohrungen in Trinkwasserschutzgebieten (in Schwerin Trinkwasserschutzzonen III B, III A und II) sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Einzelne Erdwärmesonden müssen von Grundstücksgrenzen mindestens 5 m Abstand einhalten.
  • Es besteht für Bohrungen gemäß § 4 Abs. 1 Lagerstättengesetz eine besondere Anzeigepflicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG), der mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durch das Bohrunternehmen nachzukommen ist. Die entsprechende Anzeige enthält die Anlage 5.1 des o.g. Leitfadens.
  • Erdwärmekollektoren, die sich im unmittelbaren Einflussbereich eines Grundwasserleiters befinden, können unter Umständen ebenfalls die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens erforderlich machen.
  • Erdwärmekollektoren müssen von der Grundstücksgrenze mindestens 1 m entfernt sein.
Leitfaden Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren in M-V, (2016) Erlaubnisantrag für Erdwärmesonden in Mecklenburg-Vorpommern
Regenwassernutzung und Wasser sparen

Entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz ist jedermann verpflichtet eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Der erste Schritt, zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Grundlebensmittel "Wasser" sollte daher durch wassersparendes Verhalten und dem Einsatz wassersparender Geräte erfolgen:  

  • moderne Toilettenspülkästen, die nur 4 bis 6 Liter pro Spülgang  benötigen
  • mit Durchflußbegrenzern lassen sich in einem 4-Personen Haushalt 12 bis 15 Liter täglich einsparen
  • ein tropfender Wasserhahn kann bis zu 5.000 Liter Wasser im Jahr verschwenden
  • Duschen statt Baden

Eine weitere Möglichkeit der Umweltschonung ist die dezentrale Regenwasserversickerung. Hier wird das abfließende Regenwasser möglichst nah am Entstehungsort dem Boden zugeführt; das Wasser versickert und dient somit der Grundwasserneubildung. Dafür ist jedoch in bestimmten Fällen eine Einleiterlaubnis für Niederschlagswasser erforderlich.

Die Verwendung aufgefangenen Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung bedarf keiner Zustimmung.

Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung von Regenwasser im Haus. Eine Substitution des Trinkwassers mit Regenwasser im Haus ist immer dort möglich, wo für das verwendete Wasser keine Trinkwasserqualität erforderlich ist.

Es darf jedoch keine Verbindung mit einer Trinkwasserleitung hergestellt werden.

Für die Regenwassernutzung im Gebäude sind keine wasserrechtliche Zustimmungen, sondern Anzeigen an das Gesundheitsamt und die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft Schwerin erforderlich. 

Notwasserversorgung

Die Sicherstellung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und die Deckung des Löschwasserbedarfes sind wesentliche Vorsorgeaufgaben auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft. Rechtliche Grundlage ist das Wassersicherstellungsgesetz. Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich darauf, durch gezielte Vorsorgemaßnahmen die notwendige Versorgung mit Wasser z. B. im Katastrophenfall zu gewährleisten.

Die veränderten weltpolitischen Rahmenbedingungen und die damit verbundene Neubewertung der sicherheitspolitischen Lage sowie der Zwang zu intensiver Sparsamkeit haben zu einer Neukonzeption für die zivile Verteidigung und den Zivilschutz in unserem Land geführt.
Diese Neukonzeption sieht auf dem Gebiet der Vorsorge vor allem Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -sicherung vor. Auch dies setzt Planungen voraus, mit denen zu untersuchen ist, ob und inwieweit vorhandene Wasserversorgungsanlagen für die Trinkwasser-Notversorgung herangezogen werden können.

Daher wurden durch die Wasserbehörde bisher vorrangig vorhandene Brunnenanlagen erfaßt und deren Eignung für Zwecke der Notwasserversorgung geprüft. Geeignete Brunnen werden auf Anordnung des Landes-Umweltministeriums und mit Finanzmitteln des Bundes für die Notwasserversorgung eingerichtet.

Jeder Brunnen muß für die Nutzung zur Notwasserversorgung so ausgebaut bzw. umgebaut werden, daß eine Wasserentnahme für die Bevölkerung und Betriebe vor Ort erfolgen kann. Hierzu gehören z. B. der Einbau einer geeigneten Pumpe, die stromnetzunabhängige Elektroversorgung mittels Notstromaggregat und die Vorhaltung von Gruppenzapfstellen.

Für Schwerin wurde 1997 ein entsprechendes Notwasserversorgungskonzept unter Berücksichtigung ausschließlich vorhandener Brunnen erstellt.

Das bisherige Konzept weist 20 Versorgungsbereiche aus. Bisher wurden 16 Notwasserbrunnen betriebsfertig eingerichtet. Der Betrieb wird im Wesentlichen über die Berufsfeuerwehr und freiwillige Dienste (z. B. DRK) sichergestellt.

Trinkwasser

Die Versorgung der Landeshauptstadt Schwerin mit Trinkwasser erfolgt durch die WAG - die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft Schwerin.  

Dort - sowie im Gesundheitsamt - können Sie sich auch über die Qualität des Trinkwassers informieren.

Zum Schutz des Trinkwassers wurden Wasserschutzgebiete ausgewiesen.

Falls Sie keinen Anschluß an die öffentliche Trinkwasserversorgung besitzen und selbst Wasser aus einem Gewässer entnehmen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis der Wasserbehörde (Siehe Grundwasserentnahme, Oberflächenwasserentnahme) 

Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer

Das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung und erfordert eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde.

Mit dem bereitgestellten Formular ist vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag zu stellen. Für das geförderte Wasser wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Wasserentnahmeentgelt erhoben

Wasser kann in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck und zur Speisung von Viehtränken ohne Erlaubnis aus einem Oberflächengewässer entnommen werden. Die Entnahme sonstiger Stoffe aus einem Gewässer (z. B. Sand) ist jedoch erlaubnispflichtig.

Für Entnahmen aus dem Schweriner See, dem Ziegelinnensee und Ziegelaußensee sowie dem Heidensee (alle Gewässer I. Ordnung) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) zuständig.

Antrag auf Entnahme von Wasser aus einem Gewässer/Grundwasser
Wasserentnahmeentgelt

Die Wasserbehörde erhebt im Auftrag des Landes M-V von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das  

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung hierzu ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres bei der Wasserbehörde vor-zulegen.
Die Festsetzung erfolgt mittels Bescheid.

Die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes ist im §16 Landeswassergesetz MV geregelt.

Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahmen ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.

Entnahmen bis 2000 m³ je Jahr sowie für verschiedene Verwendungsarten des Wassers sind entgeltfrei.
Für unerlaubte Entnahmen erhöht sich das Entgelt.

Formular Wasserentnahmeentgelt Anzeige
Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

Allgemeine Informationen

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:

  1. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
  2. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  3. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

  1. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit
  2. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und
  3. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Untere Wasserbehörde (1.) einen Übersichts- oder Lageplan mit (2.) Angaben über die Lage sowie (3.) Daten zu der Entnahmestelle, (4.) Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und (5.) die Verwendung des Wassers.

Hinweise

Es muss sichergestellt sein, dass das Grundstück, auf dem die Grundwasserentnahme durchgeführt wird, frei von Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen) oder sonstigen Umweltbelastungen ist, damit ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Diese Information ist bei der örtlich zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde einzuholen.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Josephine Gutsche
Technische Sachbearbeiterin
Raum: 2.040

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2473
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Laura Krüger
Sachbearbeiterin
Raum: 2.044

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2484
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Herr Michael Linke
Sachbearbeiter
Raum: 2.041

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2472
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Susanne Sabadil
Leiterin
Raum: 2.071

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2475
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Umwelt

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2601
+49 385 545-2479