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Interessenbekundungsverfahren (IBV) zur Vergabe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII §§ 8a, 8b, 42, 42a in der Landeshauptstadt Schwerin 02.08.2018

Die Landeshauptstadt Schwerin beabsichtigt zum 01.01.2019 einen neuen Kinder- und Jugendnotdienst nach §§ 42, 42a SGB VIII verbunden mit einer gemeinsamen Rufbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten zusammen mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachdienstes Jugend der Landeshauptstadt Schwerin nach §§ 8a, 8b SGB VIII einzurichten.

Zur Durchführung und Erfüllung dieser Aufgabe ist in besonderer Weise Fachkunde, Eignung und Erfahrung im Bereich der sozialpädagogischen Krisenintervention geboten, womit einhergeht, dass alle im Kinder- und Jugendnotdienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwingend über einen sozialpädagogischen Abschluss sowie über eine Ausbildung als insofern erfahren Fachkraft §§ 8a, 8b SGB VIII verfügen müssen. Weiterhin ist die Kenntnis von mindestens einer Fremdsprache je  Mitarbeiterin/Mitarbeiter ein Qualitätsmerkmal, welches der Anbieter der Leistung erfüllen muss.

Der zukünftige Kinder- und Jugendnotdienst soll innerhalb der Landeshauptstadt Schwerin zentral gelegen, gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, barrierefrei und jederzeit zugänglich sein.

Die Gesamtzahl von 6 Plätzen soll ausgelegt sein für:

  • 2 Plätze für die sofortige Inobhutnahme von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren
  • 4 Plätze für die sofortige Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren

Um eine getrenntgeschlechtliche Unterbringung sicherzustellen, soll der Kinder- und Jugendnotdienst Einbettzimmer vorhalten.

Der Anbieter hat sicherzustellen, dass der Kinder- und Jugendnotdienst in der Landeshauptstadt Schwerin an 365 Tagen im Jahr durchgängig 24 Stunden personell besetzt ist, um bei Inobhutnahmen die Betreuung und Versorgung unverzüglich sicherzustellen.

Neben der materiellen Grundversorgung soll der Kinder- und Jugendnotdienst die Krisenintervention für Kinder, Jugendliche und deren Familien fachlich sicherstellen können, zur emotionalen Entlastung der Kinder und Jugendlichen beitragen, Schutzraum sein, notwendige medizinische Hilfen einleiten, zur Strukturierung des Alltags der im Notdienst befindlichen Kinder und Jugendlichen beitragen, gegebenenfalls auch schulische Unterstützung geben sowie Gesprächsangebote an Personensorgeberechtigte und andere Bezugspersonen in Abstimmung mit den Kindern und Jugendlichen unterbreiten.

Eine enge Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachdienstes Jugend der Landeshauptstadt Schwerin sowie zu anderen Fachdiensten und Institutionen der Landeshauptstadt Schwerin ist eine zwingende Voraussetzung.

Die Wahrnehmung der Rufbereitschaft erfolgt außerhalb der Geschäftszeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Landeshauptstadt Schwerin zu folgenden Zeiten unter Einhaltung des entsprechenden Prüfverfahrens nach §§ 8a, 8b SGB VIII des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Fachdienst Jugend der Landeshauptstadt Schwerin:

 

montags ab 15.30 Uhr
dienstags ab 17.30 Uhr
mittwochs ab 15.30 Uhr
donnerstags ab 17.30 Uhr
freitags ab 13.30 Uhr

an gesetzlichen Feiertagen und Wochenenden

Die hoheitliche Entscheidungsbefugnis über eine Inobhutnahme nach §§ 42, 42a SGB VIII obliegt dabei weiterhin dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ist mit diesem außerhalb der Geschäftszeiten immer abzustimmen.

Die Finanzierung des Kinder- und Jugendnotdienstes der Landeshauptstadt Schwerin erfolgt gemäß §§ 77, 78a ff. SGB VIII in Form eines vereinbarten Tagessatzes pro belegtem Platz sowie einer Bereitstellungspauschale unabhängig von einer Belegung.

Die Landeshauptstadt Schwerin legt großen Wert auf die Qualität der Arbeit im Kinder- und Jugendnotdienst. Daher sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII auf eine erfahrene Leitungsstruktur zurückgreifen können. Ferner muss der Anbieter den Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin zuverlässig nachkommen sowie in der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und dem Controlling auch eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Die angebotene Leistung sollte durch den Anbieter unter Zuhilfenahme geeigneter Messinstrumente regelmäßig evaluiert und die Ergebnisse mit dem Fachdienst Jugend der Landeshauptstadt Schwerin kommuniziert werden, um die vereinbarte Leistung neuen Herausforderungen/Entwicklungen kurzfristig und nach Rücksprache mit der Landeshauptstadt Schwerin anpassen zu können.

Um seine fachliche und sachliche Geeignetheit als Bewerber für die im Interessenbekundungsverfahren beschriebene Leistung nachzuweisen, sind folgende Unterlagen durch den Bewerber einzureichen:

  • pädagogisches Konzept
  • Personalkonzept
  • Kosten- und Finanzierungsrahmen
  • Konzept zum Beschwerdemanagement
  • Qualitäts- und Kooperationskonzept

Die Interessenbekundung wird nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität des pädagogischen Konzeptes
  • Wirtschaftlichkeit
  • Erfahrungen des Interessenten auf dem Gebiet der Jugendhilfe
  • Qualität des Personalkonzeptes
  • Qualität des Kooperationskonzeptes

Vor der Aufnahme des Betriebs des Kinder- und Jugendnotdienstes der Landeshauptstadt Schwerin bedarf dieser einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt.

Ihre detaillierte und aussagekräftige Konzeption nebst Kosten- und Finanzierungsplan kann bis zum  14.09.2018, 12.00 Uhr eingereicht werden bei:

Landeshauptstadt Schwerin
Dezernat II – Jugend, Soziales und Kultur
Fachdienst Jugend
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin 

Kontakt:

Landeshauptstadt Schwerin
Dezernat II – Jugend, Soziales und Kultur
Fachdienst Jugend
Frau Schreiber
Telefon: 0385 545-2022
E-Mail: sschreibe@schwerin.de

Bei diesem Interessenbekundungsverfahren handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, Beteiligung an einem Vergabeverfahren oder auf Erteilung eines öffentlichen Auftrages. Eine Erstattung der Kosten, die durch die Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren entstehen, ist ausgeschlossen.

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