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Verkehrssicherheit oder Sichtschutz: Grundstücksbesitzer müssen ihre Hecken kleinhalten 16.02.2018

 © Fotolia/encierro

Regelmäßig erreichen die städtische Bauaufsicht Beschwerden über zu hohe Hecken in Wohnsiedlungen, insbesondere in Kreuzungsbereichen. Zu hoch sind Hecken immer dann, wenn weder herannahende Rad- und Autofahrer noch Fußgänger, insbesondere Kinder, ausreichend freie Sicht haben, um  sicher abzubiegen bzw. die Kreuzung zu überqueren.

Zuletzt war das in dieser Woche auf einer Ortsbeiratssitzung in Lankow ein Thema, wo auch viele interessierte Bürgerinnen und Bürger diese Problematik mit dem Leiter des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalpflege Dr. Günter Reinkober diskutierten.

Die  Höhe von Hecken und anderen Einfriedungen ist in der Regel im Bebauungsplan festgesetzt und damit verbindlich. So sind beispielsweise für die B-Plan-Gebiete Am Mühlenberg in Wickendorf oder in der Gartenstadt straßenseitige Heckenhöhen von bis zu 1,20 Metern zulässig. Hecken dürfen außerdem nicht über die Grundstücksgrenze ragen und Straßenschilder bzw. Lampen nicht überdecken.

 „2013 haben wir schon einmal an die Grundstückseigentümer appelliert. Vier Jahre später, sind wir jedoch wieder beim ursprünglichen Problem angelangt. Denn ein einmaliger Radikalschnitt ersetzt nicht den jährlichen Rückschnitt und die Pflege von Hecken“, so der Fachdienstleiter. Verkehrssicherheit kontra Sichtschutz – das ist keine Ermessensfrage. Grundstückseigentümer haben die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch Einhaltung der vorgeschriebenen Heckenhöhe zu gewährleisten. „Auch im eigenen Interesse, denn im Schadensfall können Grundstücksbesitzer anderenfalls bei Unfällen mit in die Haftung genommen werden.“ Sollte der neuerliche Appell der Stadt zur Einhaltung der vorgeschriebenen Heckenhöhen nichts bringen, dann wird sich die Stadtverwaltung nicht scheuen, bei Gefährdung der Verkehrssicherheit, Hecken und Sträucher notfalls auch auf Kosten der Eigentümer zurückschneiden zu lassen.

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