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Planfeststellung für den Ersatzneubau der Brücke über die DB Strecke 6441 in km 65,2 + 50 im Zuge der Wallstraße in Schwerin 20.03.2020

Für das oben genannte Bauvorhaben wurde durch die Landeshauptstadt Schwerin die Durchführung des Anhörungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung M-V (LUVPG M-V).

Wegen der aktuellen Situation aufgrund des Corona-Virus ist das Stadthaus für den Bürgerverkehr geschlossen. Eine Einsichtnahme in die Papierunterlagen ist daher derzeit nicht möglich. Wann das Stadthaus wieder für den Bürgerverkehr öffnen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Die Planunterlagen können daher derzeit ausschließlich in digitaler Form auf der Internetseite der Landeshauptstadt Schwerin unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.schwerin.de/bekanntmachungen

Die Unterlagen stehen dort vom 20.03.2020 bis 20.04.2020 zur Verfügung.

Sollten Sie die Planunterlagen nicht abrufen können, wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0385 /5451013 an die Stadtverwaltung.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 04.05.2020, beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin, Fachgruppe Recht, Am Packhof 2 – 6, 19053 Schwerin (Anhörungsbehörde), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 45 Abs. 8 Straßen- und Wegegesetz M-V und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG M-V sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG M-V).

2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter über den Termin informiert (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 VwVfG M-V).

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 33 i. V. m. § 31 Abs. 1 – 4 und § 32 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V und die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

7. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.

Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.

Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Schwerin, den 18.03.2020

Dienstsiegel

Rico Badenschier
Oberbürgermeister

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