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Öffentliche Bekanntmachung nach § 71 (1) Baugesetzbuch Feststellung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes "U002 Pappelgrund" 15.06.2018

1. Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet "U002 Pappelgrund" ist am 08.06.2018 unanfechtbar geworden.

2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 Baugesetzbuch (BauGB) (i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. l S. 3634), der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch kann schriftlich beim Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin, Postfach 111042, 19010 Schwerin eingelegt werden oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Landeshauptstadt Schwerin, c/o Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin, zur Niederschrift erklärt werden.

Über den Widerspruch entscheidet der Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vertretenen zugerechnet.

Ulrich Frisch                                                     (DS)
Der Vorsitzende

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