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6. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt Schwerin vom 22.03.1995 26.10.2011

Artikel 1 – Änderung der Hausmüllentsorgungssatzung

Die Hausmüllentsorgungssatzung vom 22.03.1995 (Stadtanzeiger vom 26.03.1995, S. 10), zu-letzt geändert durch Satzung vom 29.11.2006 (Stadtanzeiger vom 05.01.2007, S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 2 bis 4 wird geändert und wie folgt gefasst:

(2) Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen will., einer möglichen und umweltverträglichen Wiederverwertung zuzuführen (Vorbereitung zur Wiederverwendung)

(3) nichtvermeidbare Abfälle soweit wie möglich stofflich zu verwerten oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen.

(4) nichtverwertbare Abfälle so vorzubehandeln, dass sie umweltverträglich abgelagert werden können.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung wie folgt gefasst:
 „Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstü-ckes ist verpflichtet sein Grundstück an die städtische Haus- und Sperrmüllentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang)“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a)  In Abs. 5 wird folgender Satz hinter Zeitarbeitskräfte eingefügt.

„Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zur Hälfte berücksichtigt.“

4. § 14 Abs. 1 wird  geändert und wie folgt gefasst:

Die von der öffentlichen Abfallentsorgung erfassten Abfälle sind im Rahmen des Bring- oder Holsystems nach Maßgabe der Abs.2 und Abs. 3 getrennt zu überlassen.

5. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt geändert:

Im Bring-System werden gesammelt und angenommen Altpapier, Altglas, Leichtverpackungen und Alttextilien. Dazu werden im Stadtgebiet  öffentliche Sammelbehälter unter Berücksichtigung der Siedlungsdichte und der Bebauungsstruktur aufgestellt.

6. § 14 Abs. 3  wird geändert in Satz 1 bis 3  sowie in Satz 6

(3) Im Hol-System werden unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur Altpapier und Leichtverpackungen eingesammelt. Anschlusspflichtige und sonstige Abfallbesitzer haben die vorgenannten Wertstoffe sowie Alttextilien und gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (Elektronikschrott) getrennt vom übrigen Abfall zu sammeln. Wertstoffe sind entweder dem Bring- oder dem Holsystem zuzuführen, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 von der städtischen Haus- und Sperrmüllentsorgung ausgeschlossen sind. Die Stadt kann außerdem für bestimmte Wohngebiete und Wertstoffe andere Formen der Wertstoffsammlung (z.B. Sacksammlung; Gelbe Tonnen; Wertstofftonnen; Blaue Tonnen ) festlegen.

7. §15 Abs.5 Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt geändert.

Satz 2 Es dürfen pro Grundstück und Biotonne maximal 5 Biosäcke, in den Monaten September bis November maximal 10 Biosäcke, je Entsorgungstour bereitgestellt werden“.

Satz 3 Biosäcke werden nur eingesammelt, wenn sie am Entleerungstag (Abs.3)  geordnet be-reitgestellt werden und ein Gewicht von 20 kg nicht überschreiten.

8. §18 Abs.1 und Abs. 2 werden geändert und wie folgt gefasst.

Abs. 1 „Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Maßnahmen, behördliche Verfügungen, gesetzliche Feiertage oder andere, außerhalb des Einflussbereiches der Stadt liegende Gründe vorübergehend eingeschränkt, un-terbrochen oder verspätet durchgeführt, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren, auf Schadensersatz oder Entschädigung oder auf Durchführung einer außerplanmäßigen Entsorgung“

Abs.2 „Ausgefallene Entsorgungsmaßnahmen werden im Rahmen der betrieblichen Möglich-keiten nachgeholt“

9. § 23 wird wie folgt gefasst:
„Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen (z. B. Friedhöfen) oder an öffentlichen Gebäuden aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen bei Benutzung der öffentlichen Anlage, beim Verzehr von Lebens- und Ge-nussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen, bzw. Abfall außerhalb bereitgestellter Behälter abzulegen.


10. § 24 Abs.1 Ziffer 9 wird wie folgt geändert:

Wertstoffbehälter oder Wertstoffsäcke entgegen den Bestimmungen des  § 14 Abs.4, 5 und 6 benutzt.

Ziffer 13 wird wie folgt geändert:

„die auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen aufgestellten Abfallbehälter bestim-mungswidrig bzw. entgegen §23 benutzt.

11. §24 Abs.2 wird wie folgt geändert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 € geahndet werden.

12. Anlage zur Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin

Die Liste der ausgeschlossenen Abfälle gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 der Hausmüllentsorgungssat-zung wird um eine Abfallschlüsselnummer ergänzt.
Abfallschlüssel 19 05 01
Abfallbezeichnung: nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

Artikel 2 – Neufassung der Hausmüllentsorgungssatzung

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Hausmüllentsorgungssatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Schwerin, den 14.10.2011


Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin


Im Internet am 26.10.2011 veröffentlicht.

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