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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 83 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Vereinfachte Umlegung „Am Hang V019“ 21.12.2018

  1. Der vom Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin am 20. September 2018 gefasste Beschluss über das Verfahren der vereinfachten Umlegung „Am Hang V019“ ist am 02. November 2018 unanfechtbar geworden.
  2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 83 (2) Baugesetzbuches (BauGB) -in der zuletzt gültigen Fassung- der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden so, wie sie stehen und liegen, Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.
  3. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke ein. Die neuen Grenzen und Grenzmarken werden den Beteiligten an Ort und Stelle angezeigt. Der Zeitpunkt des Ortstermins wird schriftlich mitgeteilt.
  4. Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkungen:
    Das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über.Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über.
    Mit dieser Bekanntmachung werden die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen fällig. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
  5. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Beschluss jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
  6. Der Umlegungsausschuss veranlasst die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
  7. Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 (2) der Grundbuchordnung.
  8. Rechtsbehelf
    Gegen diese Bekanntmachung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch kann schriftlich beim Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin, Postfach 111042, 19010 Schwerin eingelegt oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Landeshauptstadt Schwerin, c/o Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für den Landkreis Ludwigslust-Parchim und die Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin zur Niederschrift erklärt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Umlegungsausschuss. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vertretenen zugerechnet.

gez. Ulrich Frisch
Der Vorsitzende                -DS-

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