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Änderungssatzung zur Änderung der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin vom 11.09.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.02.2015 23.03.2016

Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend gemacht.

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