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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 24. September 2017 18.04.2017

Der Kreiswahlleiter
des Bundestagswahlkreises
12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 24. September 2017

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der jeweils geltenden Fassung fordere ich die nach § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I auf.

Nach § 19 BWG sind Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr (17. Juli 2017) schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax ist nicht ausreichend (§ 54 Absatz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Wahlberech-tigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Absatz 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens am 19. Juni 2017 bis 18:00 Uhr bei folgender Anschrift schriftlich vorliegen: Der Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen nach § 20 Absatz 2 und 3 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 14 oder noch 14 zur BWO beizufügen, auf der die Wahlberechtigung im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Für Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten (sog. Auslandsdeutsche), ist der Nachweis der Wahlberechtigung im Wahlkreis durch die Angaben gemäß der Anlage 2 zur BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Jeder Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 20 Absatz 1 BWG nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten, die oder der nach § 34 Absatz 1 Nr. 1 BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen ist. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Die Wahlkreisbewerberin oder der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerberin oder Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.

Als Bewerber oder Bewerberin einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nach § 21 Absatz 1 BWG nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Die gewählte Person muss ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben; die Zustimmung ist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BWG unwiderruflich.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 20 Absatz 4 BWG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge sind mit einem Kennwort zu versehen.

Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach § 20 Absatz 2 BWG vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß § 22 Absatz 1 BWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 zur BWO zu verwenden. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom zuständigen Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert oder als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt. Mit Ausnahme der Anlagen 2 und 14 zur BWO sind die Formblätter auf der Inter-netseite der Landeswahlleiterin unter www.wahlen.m-v.de Bundestagswahl/2017/Rechtsgrundlagen in ausfüllbarer Form verfügbar. Das Formblatt der Anlage 2 zur BWO wird etwa sechs Monate vor dem Wahltermin auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de zu finden sein.

Eine Partei kann nach § 18 Absatz 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

Mit dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Absatz 5 BWO folgende Unterlagen einzureichen:

  • Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat.
  • Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Für Bewer-berinnen und Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten (sog. Auslandsdeutsche), erteilt das Bundesministerium des Innern nach § 34 Absatz 7 BWO die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
  • Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist. Im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorge-schriebenen Versicherung an Eides statt. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.
  • Die Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.
  • Die erforderliche Zahl von mindestens 200 gültigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 BWG genannten Parteien oder für andere nach § 20 Absatz 3 BWG eingereichten Kreiswahlvorschläge. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 14 oder noch 14 zur BWO beizufügen, auf der die Wahlberechtigung im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Durch Auslandsdeutsche ist der Nachweis der Wahlberechtigung im Wahlkreis durch die Angaben gemäß der Anlage 2 zur BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

    Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwest-mecklenburg I sind unter der der Anschrift

    Landeshauptstadt Schwerin
    Der Kreiswahlleiter
    Am Packhof 2 – 6
    19053 Schwerin
    einzureichen.

    Der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages gemäß § 19 BWG ist gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens am 17. Juli 2017 bis 18:00 Uhr schriftlich vorliegen.

 

Schwerin, den 10.04.2017


gez. Bernd Nottebaum
       Kreiswahlleiter

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