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Bereich Unterhaltsvorschuss bis 30. Mai an Montagen geschlossen 28.02.2018

 © Fotolia/jannoon028

Der Antragsberg in der Unterhaltsvorschusskasse der Stadtverwaltung  ist zwar geschmolzen, aber noch nicht abgebaut. Um die Bearbeitung der verbleibenden 750 Anträge zu beschleunigen setzt die Verwaltung weitere organisatorische Maßnahmen um. So sollen die Sprechtage an Montagen  bis 30. Mai entfallen. Der Bereich Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Beurkundungen ist dann weiterhin an Dienstagen und Donnerstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr für den Publikumsverkehr und telefonische Nachfragen erreichbar. Die derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse erhalten damit zusätzliche Kapazitäten zur konzentrierten Abarbeitung der Anträge.

Seit der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2017 sind bei der Unterhaltsvorschusskasse zusätzlich mehr als 1400 neue Anträge eingegangen. Anträge von Alleinerziehenden, die keine Sozialleistungen beziehen, sind inzwischen weitgehend abgearbeitet. Jetzt haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse damit begonnen, auch die Anträge von alleinerziehenden Elternteilen im aufstockenden oder vollen Sozialleistungsbezug zu bearbeiten. Durch die Anrechnung auf andere Sozialleistungen führen die Verbesserungen hier aber gar nicht oder nur teilweise zu Einkommensverbesserungen.

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Die entsprechenden Vordrucke und Merkblätter sind während der Öffnungszeiten in der Unterhaltsvorschusskasse in der 3. Etage des Stadthauses  erhältlich, wo auch die Terminvergabe für die Antragsannahme erfolgt. Alternativ können die online ausfüllbaren Anträge sowie das Merkblatt zum neuen Unterhaltsvorschuss jederzeit unter www.schwerin.de/formulare unter Jugendamt heruntergeladen werden.

Was ändert sich und für wen?

Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder diese durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden werden kann. Es besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro monatlich verdient.

 

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