Nach § 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin vom 17. Juli 2024 (im Internet veröffentlicht am 31.07.2024) wird hiermit der Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof bekannt gegeben.
Im Jahr 2026 laufen alle Nutzungsrechte an den Grabstätten ab, auf denen die letzte Erdbestattung im Jahr 2001 oder im Jahr 2006 eine Urnenbeisetzung erfolgte und sofern das Nutzungsrecht nicht über das Jahr 2026 hinaus verlängert wurde.
Gemäß § 14 Absatz 8, Satz 3 der Friedhofssatzung kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr für mindestens ein Jahr verlängert werden und betrifft grundsätzlich die gesamte Grabstätte.
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, ist die Grabstätte entsprechend § 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts zu beräumen.
Die hierfür notwendigen Anträge zur Entfernung der auf der Grabstätte befindlichen baulichen Anlagen bzw. zur Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind auf www.sds-schwerin.de im Bereich „Bestattungen & Friedhöfe“ als Download verfügbar.
Für Fragen zur Antragstellung oder zum Verfahren stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung per E-Mail friedhof@sds-schwerin.de oder telefonisch unter 0385 64108-11 zur Verfügung.
Schwerin, den 4. Juni 2026
Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
SDS - Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin,
Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
gez. Daniel Riemer
