- Der vom Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin am 03.06.2026 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplanes „U025 Neu Zippendorf – Berliner Platz“ ist am 10.07.2026 unanfechtbar geworden.
- Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 BauGB - in der zuletzt gültigen Fassung - der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
- Die Umlegungsstelle veranlasst bei den zuständigen Behörden die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters.
- Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Beschluss über die Umlegung jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
- Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Beschluss über die Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
- Rechtsbehelf
Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des vorstehenden Beschlusses zur Aufstellung des Umlegungsplans „U025 Neu Zippendorf – Berliner Platz“ gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gegen diese Bekanntmachung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Landeshauptstadt Schwerin, c/o Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Umlegungsausschuss. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vertretenen zugerechnet.
DS
gez. Ulrich Frisch
Der Vorsitzende
