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Stallpflicht zum Schutz vor der Geflügelpest auch in Schwerin/Teile des Schweriner Sees zu den Risikogebieten als Risikogebiet eingestuft 18.11.2020

 © M.Gierczyk/Adobe Stock

In sogenannten Risikogebieten der Landeshauptstadt Schwerin darf Geflügel ab dem 18. November 2020 nicht mehr ungeschützt im Freien gehalten werden. Eine entsprechende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest vom Typ H5 in Risikogebieten hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim erlassen. Das Veterinäramt des Landkreises ist auch für tierseuchenrechtlichen Belange der Stadt Schwerin zuständig.

Unter anderem gehören Teile des Schweriner Sees zu den Risikogebieten. Diese und weitere Gebiete sind anhand einer Risikobewertung festgelegt worden. Dem lagen unter anderem die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe eines Bestandes zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu Grunde. Halter von Geflügel in Risikogebieten haben das Geflügel unverzüglich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung unterzubringen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Unabhängig von der aktuellen Allgemeinverfügung des Landkreises für Risikogebiete müssen alle Halter von Geflügel die Biosicherheitsmaßnahmen entsprechend der Geflügelpest-Verordnung des Landes einhalten. Wer in der Landeshauptstadt Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.  Zudem dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Besonderes Augenmerk ist auf das Tragen von Schutzkleidung und den Schuhwerkwechsel vor dem Betreten von Ställen zu legen. Geflügelhalter sind verpflichtet, bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbestand unverzüglich das Vorliegen einer Infektion durch einen Tierarzt ausschließen zu lassen.

 

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