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Acht Neuinfektionen am Freitag/Inzidenz sinkt auf 49,1 20.08.2021

 © Davizro Photography

Am Freitag wurden dem Schweriner Gesundheitsamt acht Fälle gemeldet. Die Inzidenz sinkt damit von 51,2 auf 49,1. In der Stufenkarte nach risikogewichteten Kriterien, die sich aus der 7-Tage-Inzidenz, der 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten und der Auslastung der Intensivstationen zusammensetzen, befindet Schwerin wieder auf Gelb (Stufe 1).

Änderungen der bestehenden Maßnahmen (Maskenpflicht an Schulen und erweiterte Testpflicht ab Montag) würden sich erst ergeben, wenn Schwerin an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf Gelb der Corona-Ampel nach den risikogewichteten Kriterien stünde.

Vier Fälle wurden durch Hausärzte gemeldet, Vier weitere Fälle gehen zurück auf Testungen des Gesundheitsamtes bei Kontaktpersonen. Ein positives Testergebnis davon betrifft einen Schüler einer 5. Klasse des Sonderpädagogischen Förderzentrums am Fernsehturm. Aufgrund des Hygienekonzeptes wird keine Quarantäne für die betroffene Klasse angeordnet. Für diese Kinder besteht aber Maskenpflicht in den Innenräumen der Schule. Schüler und Lehrer werden darüber hinaus in den kommenden 14 Tagen täglich Schnelltests durchführen. Sollten sich Folgefälle in der Klasse bestätigen, wird das Gesundheitsamt weitere Maßnahmen festlegen.

Aktuell gibt es in der Landeshauptstadt 85 aktive Infektionen (absolut 2849). 2655 Menschen gelten als genesen. Derzeit muss kein Covid-Erkrankter im Klinikum behandelt werden. Es sind keine weiteren Todesfälle zu beklagen (absolut 109).

Testpflicht für bestimmte Innenbereiche ab Montag, 23. August 2021
Gemäß der Corona-Landesverordnung gelten ab dem kommenden Montag, 23. August 2021, wieder Testpflichten für bestimmte Innenbereiche, u. a.: 

  • körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoo Studio, Nagelstudio usw.)
  • im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
  • Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
  • in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
  • Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
  • Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
  • Fahrschulen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • soziokulturelle Zentren
  • Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen im Innenbereich
  • Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Beherbergung
  • Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich

Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Ebenfalls Kinder bis 6 Jahre und Schüler*Innen, die einer Testpflicht in den Schulen außerhalb der Ferien unterliegen. Die Befreiung der Schüler*Innen gilt nicht für den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie für das Betreten und den Besuch von Personen in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen.

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