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Landeshauptstadt passt Kosten der Unterkunft an 23.01.2018

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Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII haben regelmäßig auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.

Die Landeshauptstadt wird mit der aktuellen Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung diese Kosten an die gestiegenen Mieten und Heizkosten anpassen. Die kommunale Richtlinie, die heute dem Hauptausschuss der Stadtvertretung vorgestellt wird, sieht außerdem vor, bei Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Einzelfällen Wohnungsgrößen bis zu 50 Quadratmetern als angemessen anzuerkennen. Damit sollen Umzüge in geringfügig kleinere Wohnungen vermieden werden. Generell gelten laut Richtlinie für Einzelpersonen 45 Quadratmeter Wohnungsgröße als angemessen.

Die als angemessen anzusehende Nettokaltmiete wird in Schwerin von 4,88 € auf 5,06 € pro Quadratmeter angehoben. Dies deckt sich mit den Veränderungen im qualifizierten Mietspiegel. Auch die Angemessenheitsgrenzen für Heizkosten werden an den aktuellen Heizspiegel für Deutschland angepasst.

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