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Schulwahlfreiheit bleibt trotz Einzugsbereichen erhalten - Stadt beantwortet Fragen zur kostenlosen Schülerbeförderung 19.09.2017

Die Stadtvertretung hat die Schülerbeförderungssatzung für die Landeshauptstadt beschlossen. © Landeshauptstadt Schwerin / Michaela Christen

Die Stadtvertretung hat auf ihrer September-Sitzung als Voraussetzung für die kostenlose Schülerbeförderung in der Landeshauptstadt die Satzungen für die Schülerbeförderung und die Schuleinzugsbereiche beschlossen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen dazu.

Wird die Schulwahlfreiheit durch die Bildung von Schuleinzugsbereichen eingeschränkt?

Nein. Die gesetzlich geregelte Schulwahlfreiheit wird nicht eingeschränkt. Die Eltern können weiterhin im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aussuchen, welche Schule ihr Kind besucht.

Die Schuleinzugsbereiche werden vorrangig eingerichtet, um die örtlich zuständigen Schulen festzulegen, die wiederum Voraussetzung für die Schülerbeförderung in der Landeshauptstadt Schwerin sind.

Wie läuft das Anmelde- und Aufnahmeverfahren der Kinder an den Schulen?

Für Erstklässler bleibt es trotz Bildung der Schuleinzugsbereiche beim bisherigen Verfahren. Die Anmeldung der künftigen Erstklässler wird im Oktober eines jeden Jahres für das kommende Schuljahr zentral für alle Schulen im Stadthaus entgegen genommen. Dabei geben die Eltern wie gehabt ihren Erst- und Zweitwunsch für die Schulwahl an. Die Eltern erhalten sodann entsprechende Benachrichtigungen von den Schulen.

Ab Klasse 5 bleibt es ebenfalls dabei, dass die Eltern ihre Kinder für die weiterführenden Schulen nach Wunsch- und Wahlrecht anmelden. Die Anmeldung erfolgt über ein von den Grundschulen ausgegeben Formulars. In der Regel Anfang des Kalenderjahres.

Sind bei den Kapazitätsfestlegungen in den Grundschulen auch die Schulen in freier Trägerschaft mit einbezogen worden?

Ja, die Kapazitäten sind unter der prozentualen Einbeziehung von Schülerzahlen der Schulen in freier Trägerschaft berechnet worden.

Ab welcher Entfernung  haben die Kinder einen kostenlosen Beförderungsanspruch?

Es besteht ein Beförderungsanspruch, wenn die örtlich zuständige Schule in den Klassenstufen 1 bis 6 zwei km und in den Klassenstufen 7 bis 12 vier km vom Wohnort entfernt liegen.

Wie wird die Schülerbeförderung gewährleistet?

Es gibt zwei Varianten für die Nutzung der kostenlosen Schülerbeförderung, die die Kinder wahlweise nutzen können.

Variante 1:

  • Ausgabe eines Sonderfahrausweises, nur an Schultagen gültig und ausschließlich auf den Schulweg begrenzt.
  • Für den Hin- und Rückweg werden die Einstiegshaltestelle und die Ausstiegshaltestelle mit Eintrag auf dem Sonderfahrausweis festgelegt.
  • zeitliche Begrenzung ebenfalls auf dem Sonderfahrausweis hinterlegt.

Variante 2:

  • Für die Nutzung des ÖPNV außerhalb der Gültigkeit des Sonderfahrausweises (Freizeit, Ferien etc.) können weiterhin die Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr käuflich erworben werden.
  • Der Anspruchsberechtigte Schüler kann unter Vorlage benutzter Tickets die anteilige Kostenerstattung beantragen (16,30 pro Monatskarte)  und in zwei Abrechnungszeiträumen jeweils zum Schulhalbjahr und nach Beendigung des Schuljahres einreichen.
  • Schüler/innen von Schulen in freier Trägerschaft bzw. Schüler nicht zuständiger Schulen können bis zur örtlich zuständigen Schule den ÖPNV mit dem Sonderfahrausweis kostenfrei nutzen
  • Anteilige Kostenerstattung für Schüler in Schulen freier Trägerschaft bzw. Schüler nicht zuständiger Schulen findet nicht statt, sh. § 113 Abs, 2 S. 2 SchulG M-V

Sind abweichend von den festgelegten Mindestentfernungen Ausnahmen zulässig?

Ja, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Einzelfallentscheidung

Bis wann muss der Antrag für ein jeweiliges Schuljahr eingereicht werden?

Die Anträge müssen künftig in der Regel bis zum 31.05. des laufenden Schuljahres für das kommende Schuljahr beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig. Grundsätzlich sind dafür Antragsformulare vorgesehen, welche im Internet abgerufen werden können bzw. in den Schulen oder im Bürgerbüro ausliegen.

Wir beziehen Leistungen nach § 28 SGB II (sog. Bildung- und Teilhabeleistungen). Können wir weiterhin die Kosten für eine Monats- bzw. Wochenkarte im Ausbildungsverkehr erstattet bekommen?

Die Kinder erhalten auf Antrag einen Sonderfahrausweis von ihrem Wohnort zu ihrer örtlich zuständigen Schule, um kostenlos den öffentlichen Nahverkehr für die Fahrten zur Schule und zurück zu nutzen. Weitergehende Erstattungsansprüche nach den Regelungen des § 28 SGB II sind im zuständigen Fachdienst Soziales und Wohnen geltend zu machen.

Unser Kind besucht eine Schule außerhalb von Schwerin. Haben wir einen Anspruch auf Schülerbeförderung?

Nein. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nur bis zur örtlich zuständigen Schule in Schwerin.

Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Schülerbeförderung?

Sie können grundsätzlich ab sofort formlos einen Antrag auf Schülerbeförderung stellen, den Sie an den Fachdienst Bildung und Sport auf dem Postweg oder per E-Mail an schuelerbefoerderung@schwerin.de stellen. Die Antragsunterlagen werden demnächst auch unter www.schwerin.de  verfügbar sein. Das ist erst nach Genehmigung der Satzungen durch das Bildungsministerium MV möglich.

Noch Fragen?

Kontakt:         

Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Bildung und Sport
Am Packhof 2 - 6
19053 Schwerin.

Telefon: 0385 545-2010
E-Mail: schuelerbefoerderung@schwerin.de

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