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Antragsberg auf Unterhaltsvorschuss zur Hälfte abgetragen - 1427 neue Anträge aufgrund der Ausweitung bis zur Volljährigkeit 25.01.2018

 © Fotolia/Stockfotos-MG

Seit der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2017 sind bei den derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse im Schweriner Stadthaus zusätzlich 1427 neue Anträge eingegangen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung bestand die Schwierigkeit in der organisatorischen Umsetzung und auch dadurch, dass die zusätzlich für die Abarbeitung beantragten Stellen erst im November durch die Rechtsaufsicht genehmigt wurden.

Der Antragsberg konnte durch organisatorische Maßnahmen wie eine zentrale Antragsannahme und eine Personalaufstockung jetzt fast zur Hälfte abgetragen werden: Mehr als 604 Anträge wurden beschieden. Sofern die noch offenen Stellen besetzt sind, können sodann alle noch nicht beschiedenen Anträge abgearbeitet werden.

Oberste Priorität bei der Abarbeitung hatten Anträge von Alleinerziehenden, die keine Sozialleistungen beziehen. „Diese Anträge haben wir bevorzugt bearbeitet, weil diese alleinerziehenden Eltern durch die Gesetzesänderung tatsächlich mehr Geld für ihre Kinder zur Verfügung haben“, erläutert Sozialdezernent Andreas Ruhl.  Anträge dieser Priorität sind bis auf 38 Fälle inzwischen weitgehend abgearbeitet.

Parallel haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse damit begonnen, auch die Anträge von alleinerziehenden Elternteilen im aufstockenden oder vollen Sozialleistungsbezug zu bearbeiten. Durch die Anrechnung auf andere Sozialleistungen führen die Verbesserungen hier aber gar nicht oder nur teilweise zu Einkommensverbesserungen.

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Die entsprechenden Vordrucke und Merkblätter sind während der Öffnungszeiten in der Unterhaltsvorschusskasse in der 3. Etage des Stadthauses  erhältlich, wo auch die Terminvergabe für die Antragsannahme erfolgt. Alternativ können die online ausfüllbaren Anträge sowie das Merkblatt zum neuen Unterhaltsvorschuss jederzeit unter www.schwerin.de/formulare unter Jugendamt heruntergeladen werden.

Was ändert sich und für wen?

Seit dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder diese durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden werden kann. Es besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro monatlich verdient.

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