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Stallpflicht für Geflügel ab 14. April aufgehoben 25.04.2017

 © birdys/Photocase.de

Dank der konsequenten Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen traten in Mecklenburg-Vorpommern  keine neuen Ausbrüche bei Hausgeflügel auf.
Seit dem 10. März waren im Land auch keine weiteren Geflügelpest-Nachweise bei Wildvögeln mehr zu verzeichnen.

Aus diesen Gründen wird das Risiko der Einschleppung des Geflügelpest-Virus HPAI H5N8 durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln in Hausgeflügelbestände von den Epidemiologen inzwischen als gering eingeschätzt, heißt es von Seiten des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Die Aufhebung der Aufstallung des Geflügels auch in den Wildvogel-Risikogebieten werde folglich für vertretbar erachtet.

Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung dankt den Tierhaltern für die Mitwirkung in der schwierigen und ungewöhnlich langen Phase der Restriktionen seit November vergangenen Jahres. Ein Dank gilt aber auch allen Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörden, die die Veterinärbehörde unterstützt haben.

Dennoch muss nach Einschätzung der Fachleute weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit gewahrt werden, damit Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht durch unerkannte Erreger  infiziert werden können. Vor allem in den geflügelreichen Regionen Niedersachsens grassiert die Seuche nach wie vor.

Im gesamten Land sind die Geflügelhalter, ganz gleich, ob sie die Tiere in Ställen oder im Freien halten, zu erhöhter Wachsamkeit und Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von direkten und indirekten Kontakten mit Wildvögeln aufgerufen.

Denn bei einer sich verschlechternden Seuchensituation ist mit erneuten Restriktionen zu rechnen. Geflügelhalter sind vorsorglich aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, Geflügel auch für eine längere Zeit im Stall oder in Volieren halten zu können: Es ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass mit dem Herbstvogelzug erneut eine gebietsweise Aufstallung erforderlich werden kann.

Auch wenn Geflügelausstellungen, -märkte und -börsen wieder genehmigt werden können, sind die Auflagen nach Geflügelpestverordnung zu beachten.

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