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Schwerin gibt Hoteliers mehr Zeit zur Umsetzung der Übernachtungssteuer 16.04.2014

Satzung tritt erst zum 6. Mai 2014 in KraftDie Stadtverwaltung räumt der Schweriner Hotellerie mehr Zeit bei der Umsetzung der Übernachtungssteuer ein. Die entsprechende Satzung tritt nicht, wie ursprünglich geplant, kurz nach Ostern, sondern erst zum 6. Mai 2014 in Kraft. Darüber informierte der Finanzdezernent der Landeshauptstadt Dieter Niesen. „Die Stadt hat heute ein Informationsschreiben an die Übernachtungsbetriebe versandt und bereitet umfangreiches Informationsmaterial auf der städtischen Internetseite vor. Wir wollen den Hoteliers auch einen Flyer mit Informationen für ihre Gäste zur Verfügung stellen und ihnen genügend Zeit für die ggf. erforderlichen technischen Anpassungen lassen“, so Dieter Niesen.

Die neue Steuer soll für Übernach¬tun¬gen in Schwerin gelten, die ab dem 6. Mai verbind¬lich gebucht werden. Wer schon vorher gebucht hat, muss die Übernachtungs¬steuer nicht bezahlen, auch wenn die Reise erst später erfolgt.
Die Übernachtungssteuer beträgt fünf  Prozent des Netto-Übernachtungspreises, also ohne Umsatzsteuer. Besteuert werden alle Betriebe, die kurzfristige Beherber¬gungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, beispielsweise Hotels, Pensionen oder Jugend¬herbergen. Darüber hinaus gilt die Übernachtungssteuer auch für Privatvermieter, die entgeltlich Übernachtungen anbieten. Die Steuer kann an die Gäste weitergegeben werden.
Für bestimmte Gäste sieht die Schweriner Übernachtungssteuer-Satzung Befreiungen vor.•    Eine Ausnahme gilt beispielsweise für Geschäftsreisende: Wer belegen kann, dass die Übernachtung geschäftliche Gründe hat, muss die Steuer nicht zahlen.•    Gleiches gilt Auszubildende, die im Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsverhältnis in Schwerin übernachten.•    Von der Steuer befreit sind auch Übernachtungen im Rahmen von Schulveranstaltungen.
•    Bei Studenten kommt es darauf an, ob die Übernachtung Pflichtbestandteil des Studienganges (= steuerbefreit) oder nur eine freiwillige Veranstaltung (= steuerpflichtig) ist.
•    Auch Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Rehabilitationseinrichtungen sind von der Steuer befreit.
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