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Ausnahmen für Public-Viewing nach 22 Uhr müssen genehmigt werden 03.06.2014

Gaststätten mit kleiner Außengastronomie profitieren in der Regel nicht

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien für die Fußball-WM 2014 aufgestellt. „Grund für diese Sonderverordnung ist die Forderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach nächtlicher Ruhe ab 22 Uhr. Doch die Fußballspiele in Brasilien beginnen wegen der Zeitverschiebung zum Teil erst um diese Zeit oder noch später. Das kann zu Konflikten mit den geltenden Lärmschutzanforderungen für die Nachtstunden führen", so Bauamtsleiter Dr. Günther Reinkober. Da es sich bei der Fußballweltmeisterschaft um eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung handelt, wurden -  wie schon für drei vorherige Welt- und Europameisterschaften ¬ - Ausnahmeregelungen geschaffen, um das öffentliche Interesse an den Fernsehübertragungen und einen Mindestschutz betroffener Anwohner in Einklang zu bringen.
Diese  Ausnahmen gelten aber nicht für alle Übertragungen, die unter freiem Himmel stattfinden. Deshalb müssen Public-Viewing-Übertragungen  nach 22 Uhr generell genehmigt werden. Die von der Sonderverordnung angesprochenen Einrichtungen können ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung beim Amt für Stadtentwicklung stellen. Mit der Genehmigung erhalten sie je nach Lage der Einrichtung die Bestätigung, Public Viewing am Freitag, Sonnabend und insbesondere bei Deutschland-Spielen bis 24 Uhr durchzuführen.
Dennoch ist zu beachten, dass die Sonderverordnung der Bundesregierung nur für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien gilt, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind wie zum Beispiel auf Freilichtbühnen, Festplätzen, Sportplätzen und Marktplätzen. Gaststätten mit  Außengastronomie z.B. in kleinen Innenhöfen können die Ausnahmeregelungen  nach 22 Uhr ebenso wenig in Anspruch nehmen wie private Zuschauergemeinschaften. Hier gilt weiterhin der Vorrang der Nachtruhe.
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