Insbesondere betroffen sind:
- die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften von denjenigen Familienmitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 32 Abs. 2 LMG M-V).
- die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlichen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen (§ 35 Abs. 1 LMG M-V).
- die Weitergabe der Daten zu Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern. Dies trifft zu bei der Ehrung von Altersjubiläen ab dem 70. Lebensjahr und bei Ehejubiläen ab dem 50. oder einem späteren Ehejubiläum (§ 35 Abs. 2 LMG M-V).
- die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage(§ 35 Abs. 4 LMG M-V).
-
der automatisierte Abruf von Melderegisterauskünften über das Internet (§ 34 Abs. 1a LMG M-V).
- der Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Versendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst(§ 18 Abs. 7 MRRG)
- der Weitergabe der Daten zum Zwecke der Direktwerbung(§ 7 LMG M-V).
Sie können auch den unter www.schwerin.de /Bürgerservice/Formulare und Anträge bei „Datenschutz“ hinterlegten Vordruck verwenden.Eine einmal eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird rechtzeitig auf Änderung und Neuregelungen zu den Datenübermittlungssperren durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.