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Stallpflicht für Geflügel auch in der Landeshauptstadt 01.12.2014

In der Landeshauptstadt Schwerin gilt bis auf weiteres die Stallpflicht für Geflügel.Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse dürfen danach  ausschließlich  in geschlossenen Ställen oder gesicherten Gehegen gehalten werden. Das hat das zuständige Veterinäramt Ludwigslust-Parchim in einer Aufstallungsverordnung festgelegt. Ins Freie darf das Geflügel nur noch, wenn das Gehege oder die Voliere durch Schutzvorrichtungen gesichert ist, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung sowie einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind in der Landeshauptstadt Schwerin untersagt. Dies gilt nicht für Ausstellungenvon Tauben und anderen Ziervögeln, die kein Geflügel sind. Für diese Arten können Veranstaltungen unter Auflagen genehmigt werden.
Mit der Stallpflicht soll eine Ausbreitung der hochansteckenden Vogelgrippe durch das H5N8-Virus in der Wildvogelpopulation unterbunden werden.
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