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Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 102 "Fokkerwerke Schweriner See“ der Landeshauptstadt Schwerin 07.02.2020

Übersichtsplan © Landeshauptstadt Schwerin

Die Landeshauptstadt Schwerin hat am 27.01.2020 den Bebauungsplan Nr. 102 "Fokkerwerke Schweriner See“ als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auf dem Übersichtsplan dargestellt. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können Sie bei der Stadtverwaltung Schwerin, Fachdienst für Bauen und Denkmalpflege, Am Packhof 2-6, Raum 1.069 in Schwerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unter www.schwerin.de/stadtplanung können Sie die Satzung auch im Internet einsehen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn Sie diese innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend machen.

Mängel der Abwägung sind nur beachtlich, wenn Sie diese innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend machen. Dabei müssen Sie den Sachverhalt darstellen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Soweit gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können Sie diese nur innerhalb eines Jahres geltend machen. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen weise ich hin.

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Bernd Nottebaum

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