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Anerkennung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG beantragen

Volltext

Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.

Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.

Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
  • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)

Voraussetzungen

  • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
  • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

Verfahrensablauf

Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Ihrem ausländischen Abschluss,
  • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,

Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

Besteht teilweise eine Gleichwertigkeit, in den reglementierten Berufen nennten Ihnen die zuständige Stelle konkrete Maßnahmen, mit denen Sie die gefundenen

Unterschiede ausgleichen können.

„Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

Ob ein Verfahren nach dem BVFG oder dem BQFG Mecklenburg-Vorpommern bzw. den berufsrechtlichen Fachgesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgsversprechender ist, hängt vom Einzelfall und den jeweilig einschlägigen Regelungen ab.

Sollte ein Abschluss nicht nach dem BVFG anerkannt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen erneuten Antrag nach dem BQFG Mecklenburg-Vorpommern bzw. den berufsrechtlichen Fachgesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.

Fristen

keine

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

Ergänzung:

Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG M-V) sowie nach den berufsrechtlichen Fachgesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchlaufen. Das ist bei über 154 Berufen möglich, die landesrechtlich geregelt werden.

Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie im Profi-Filter auf der Internetseite von Anerkennung in Deutschland.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.07.2020

Zuständige Stelle

  • Bundesverwaltungsamt
  • Zuständige Stelle im Sinne des BQFG Mecklenburg-Vorpommern ist - vorbehaltlich abweichender fachgesetzlicher Regelungen - die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
  • Zuständige Stelle nach den einschlägigen fachgesetzlichen Regelungen