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Aufwendungsersatz für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung

Volltext

Die rechtliche Betreuung wird grundsätzlich ehrenamtlich, mithin unentgeltlich geführt.

Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin hat einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen sowie auf Verlangen eines entsprechenden Vorschusses. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise Fahrtkosten, Parkgebühren, Portokosten, Telefongebühren und Fotokopiekosten. Die Aufwendungen können einzeln abgerechnet werden oder es kann eine pauschale Aufwandsentschädigung von 399 Euro pro Jahr beansprucht werden, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen angefallen sind. Wird nicht die pauschale Entschädigung gewählt, müssen die Aufwendungen einzeln belegt werden.

Hinweis: Auch Betreuer oder Betreuerinnen, die innerhalb ihrer Familie eine Betreuung führen, haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Eine Vergütung für die ehrenamtliche Betreuung wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist.

Den entsprechenden Betrag kann der Betreuer oder die Betreuerin unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, falls ein ausreichendes Vermögen vorhanden und ihm die Vermögenssorge übertragen ist. Ist ihm die Vermögenssorge nicht übertragen, dann muss er die Festsetzung beim Betreuungsgericht beantragen. Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Landeskasse.

Sofern die Betreuung nicht im Wege einer ehrenamtlichen Betreuung werden kann, wird ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Hinweis: Da der Betreuer oder die Betreuerin dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen muss, ist es für ihn ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für den Personenkreis, der in Mecklenburg-Vorpommern eine ehrenamtliche Betreuung führt, hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie bei dem zuständigen Amtsgericht (Abteilung für Betreuungssachen).

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1908i Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Anwendbarkeit der Vorschriften über den Vormund)
  • § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Aufwendungsersatz)
  • § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Aufwandsentschädigung)

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)

Verfahrensablauf

Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Fristen

Ersatzansprüche müssen spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung gerichtlich bei dem Betreuungsgericht geltend gemacht werden.

Hinweis: Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, geltend gemacht werden.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015