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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für schwangere oder stillende Frauen beantragen
Volltext
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.
So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Handlungsgrundlage(n)
- § 29 Absatz 3 Nummer 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 29 Absatz 3 Nummer 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Erforderliche Unterlagen
- ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
Voraussetzungen
- Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.
Weiterführende Informationen
- Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
- Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachlich freigegeben am
17.04.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Kosten
Gebühr: EUR 50,00 bis 750,00
Dezernat LAGuS 502 - Schwerin
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Friedrich-Engels-Straße 47
Telefon:
+49 385 588-59962
Kontakt
Andreas Mohs
Tel.: | +49 385 588-59577 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Anne Lehmann
Position: Fachperson für Datenschutz
Tel.: | +49 385 588-59410 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen
- Abweichende Ruhezeit beantragen
- Anlagen oder Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung: Genehmigung für die Beschäftigung von Personen beantragen
- Arbeitsplätze in Regionen oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter radioaktiver Strahlenbelastung durch Radon anmelden
- Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für schwangere oder stillende Frauen beantragen
- Baustelle: Einrichtung vorankündigen
- Begasung anzeigen
- Begasung: Befähigungsschein beantragen
- Begasung: Erlaubnis beantragen
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
- Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen des Instandhaltungskonzepts Entgegennahme
- Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
- Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
- Explosionsgefährliche Stoffe: Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr beantragen
- Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
- Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
- Längere tägliche Arbeitszeit beantragen
- Röntgeneinrichtung zur Werkstoffprüfung: Genehmigung für den Betrieb oder für die Betriebsänderung beantragen
- Sonn- und Feiertagsarbeit: Ausnahmegenehmigung beantragen
- Überwachungsbedürftige Anlagen: Verkürzung der Prüffrist beantragen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung für den gewerblichen Bereich beantragen
- Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
- Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung für die Mitwirkung von Kindern beantragen