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Bestattungsangelegenheiten regeln

Volltext

Die örtliche Ordnungsbehörde wird für die Bestattung eines Verstorbenen grundsätzlich erst dann zuständig, wenn die eigentlich bestattungspflichtigen Personen nicht vorhanden sind oder ihrer Pflicht nicht nachkommen. 

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die örtliche Ordnungsbehörde wird zuständig, wenn

  • keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind,
  • die Angehörigen nicht ermittelt oder nicht aufgefunden werden können,
  • die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen,
  • und auch keine andere Person die Bestattung veranlasst.

Fachlich freigegeben durch

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Fachlich freigegeben am

15.06.2026

Zuständige Stelle

Zuständig ist grundsätzlich die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte.