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Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen (Eintragung in die Denkmalliste)

Volltext

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde in einer Denkmalliste erfasst. Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt. Bewegliche Denkmale werden nur in der Denkmalliste eingetragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz erlangt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste beantragen. Die Denkmaleigenschaft wird entsprechend der im Denkmalschutzgesetz genannten Kriterien geprüft, beschrieben und begründet.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Sie müssen Eigentümer des voraussichtlichen Denkmals sein oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Prüfung der Denkmaleigenschaft erfolgt gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Sie können die Feststellung der Denkmaleigenschaft für ein Objekt und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Die Eintragung kann aber auch von Amts wegen, das heißt ohne Antrag, von der zuständigen Denkmalschutzbehörde selbst vorgenommen werden.

  • Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde beurteilt die Denkmalfähigkeit sowie die Denkmalwürdigkeit.
  • Bei der Beurteilung wird das berechtigte Interesse des Eigentümers berücksichtigt.
  • Der Eigentümer wird unmittelbar über die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde informiert sowie auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.06.2022

Zuständige Stelle

Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin

    Kontaktdaten:  Fax 0385 / 545 2519

  • Anträge auf denkmalrechtliche Genehmigungen in den Denkmalbereichen sind formlos bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin, Fachbereich Wirtschaft, Bauen und Ordnung, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Untere Denkmalschutzbehörde zu stellen. Ansprechpartner/in in der Unteren Denkmalschutzbehörde sind

    Frau Rogin (srogin@schwerin.de, Tel. 0385 545-2983)
    Herr Meissner (mameissner@schwerin.de, Tel. 0385 545-2985)

  • Anträge auf steuerrechtlichen Bescheinigungen und Anträge auf Vorabstimmungen sind bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin, Fachbereich Wirtschaft, Bauen und Ordnung, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Untere Denkmalschutzbehörde zu stellen. Ansprechpartnerin in der Unteren Denkmalschutzbehörde ist

    Frau Timmermann (etimmermann@schwerin.de, Tel: 0385 545-2981)

  • Bewerbung zum Welterbe Residenzensemble Schwerin

  • Ansprechpartnerin: Welterbemanagerin Frau Schönfeld (cschoenfeld@schwerin.de, Tel: 0385 545-2980)

Weiterführende Informationen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Schwerins Denkmale sind Zeugnisse für die vielfältige und spannende Geschichte der Stadt. Es gilt, das anvertraute Erbe für künftige Generationen zu bewahren und zu pflegen. Hier finden Sie Informationen zur Denkmalpflege