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Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Volltext

Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen            
  • Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen
    oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die
    nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die zuständige Behörde richtet sich nach Ihrem Bundesland. Eine Übersicht finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:   
    • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:  
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) ​​​​​​

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Nachweis einer bestehenden Vermögensschaden-   Haftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut) 
  • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungs-nachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise) 
  • Bei juristischen Personen und Personenhandels-gesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet 
  • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs 

Voraussetzungen

  • Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
  • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
  • Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen .

Verfahrensablauf

Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zuständigen Stelle.

  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.

Bearbeitungsdauer

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung binnen mehrerer Wochen.

Fristen

- keine

Formulare

  • Formulare:
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler
  • Ggf. Onlineverfahren möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie eine Übersicht über die Zuständigkeiten für Finanzanlagenvermittler und -berater des deutschen Industrie- und Handelskammertages: Übersicht Finanzanlagenvermittler und -berater

§4 der Finanzanlagenvermittlerverordnung führt die als Alternative zur Sachkundeprüfung anerkannten Abschlüsse auf: §4 Finanzanlagenvermittlerverordnung

Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen für Finanzanlagenvermittler finden Sie hier:

Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hinweise (Besonderheiten)

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren, in einigen Bundesländern erst nach Widerspruch möglich

Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Zuständige Stelle

  • je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebehörden oder Landkreise / kreisfreie Städte

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.