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Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler

Volltext

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.

Handlungsgrundlage(n)

§ 34i Gewerbeordnung (GewO), §§ 1 - 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO), Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurden
  • Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflicht nach § 34i Abs. 2 Nr.3 GewO, §§ 9ff. ImmVermV oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkundenachweis für Immobiliardarlehnsvermittler
  • Gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Auszug Handelsregister

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
  • Ihre Vermögensverhältnisse sind geordnet (kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bzw. kein Insolvenzverfahren).
  • Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflicht abgeschlossen, bzw. besitzen eine gleichwertige Garantie.
  • Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Für die Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i Abs. 1 bzw. Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 GewO oder im vereinfachten Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO wird von der zuständigen Stelle eine Verwaltungsgebühr zwischen 220 bis 300 Euro erhoben.
  • Sachkundeprüfung 200 bis 310 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 13 Euro
  • Führungszeugnis 13 Euro 

Fristen

Im Regelfall 3 Monate

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls auch über das Internet.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Geschäftssitz zuständige Industrie- und Handelskammer.

Unterstützende Institutionen

Die zuständige Industrie- und Handelskammer untertsützt bei der Antragstellung.