Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Förderung: Zuschuss für die Fachkräftesicherung und -gewinnung im Wandel der Arbeitswelt beantragen

Volltext

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Was wird gefördert?

  1. Gegenstand der Zuwendung sind einzelbetriebliche Verbundvorhaben von Unternehmen in Zusammenarbeit mit mindestens einem fachlich versierten und über einschlägige Erfahrungen in dem Themenbereich verfügenden Partner, zum Bei-spiel einer Universität, Hochschule, außeruniversitären Forschungseinrichtung, Institution, Nichtregierungsorganisation, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder Ähnlichem, die auf die Transformation der Arbeitswelt in Mecklenburg-Vorpommern gerichtet sind und einen Beitrag zur Fachkräftesicherung und Fachkräftegewinnung im Antrag stellen-den Unternehmen leisten.
  2. Gegenstand der Zuwendung sind überbetriebliche und sonstige Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern zur Fachkräftesicherung und Fachkräftegewinnung mit herausgehobener Bedeutung für die Gestaltung der Transformation der Arbeitswelt in Mecklenburg-Vorpommern.

Wie wird gefördert?

Zuwendung nach Nummer 1:
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50.000 Euro betragen.
Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur Anwendung einer ESF-Personalkostenpauschale (ESF-PKP) in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
Zuwendungsfähig sind zudem die pauschalierten Sachausgaben. Die Höhe wird auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 30 Prozent der Personalkostenpauschale ermittelt.
Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben, auch für Partner nach Nummer 1., sowie indirekte Kosten abgegolten.

Zuwendung nach Nummer 2:
Die Zuwendung nach Nummer 2. wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur Anwendung einer ESF-Personalkostenpauschale (ESF-PKP) in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
Zuwendungsfähig sind nach Nummer 2. zudem die pauschalierten Sachausgaben. Die Höhe wird auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von in der Regel 15 Prozent, maximal 40 Prozent der Personalkostenpauschale ermittelt. Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Vorfahren zu Nummer 1. (Ideenwettbewerb)

  • formgebundene Vorhabenskizze

Antragsverfahren

  • positives Votum der Jury
  • formgebundener Antrag
  • Projektbeschreibung
  • De-minimis-Erklärung

- das Vorhaben wird in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt

- zuwendungsfähig sind Vorhaben nach Nummer 1., wenn

  • die Umsetzung in einem Betrieb erfolgt und von einem fachlich versierten und über einschlägige Erfahrungen in dem Themenbereich verfügenden Partner (Verbundpartner) beraten und begleitet wird,
  • sie eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten haben,
  • ein positives Votum durch eine Jury zu einem bei einem Ideenwettbewerb nach Nummer 1. eingereichten Transformationskonzept

- nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben nach Nummer 1., wenn

  • während der Laufzeit in einem Betrieb, in dem die einzelbetriebliche Umsetzung erfolgt, ein anderes bereits aus dieser Richtlinie bewilligtes Vorhaben einzelbetrieblich umgesetzt wird, wobei die Jury Ausnahmen zulassen darf, oder ein Sachverständiger Verbundpartner ist

- zuwendungsfähig sind Vorhaben nach Nummer 2., wenn

  • sie eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 36 Monaten haben,
  • eine fachliche Stellungnahme sowie die Erteilung und Vorlage eines positiven Votums des für die Richtlinie zuständigen Ministeriums über das Transformationsvorhaben vorliegt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Dem Antragsverfahren nach Fördergegenstand Nummer 1. ist ein Vorverfahren (Ideenwettbewerb) vorgelagert.

  • Es werden Ideenwettbewerbe zu verschiedenen Themenschwerpunkten durchgeführt.
  • Die Teilnahme an mehreren Ideenwettbewerben dieser Richtlinie ist unschädlich und zwar auch dann, wenn für einen anderen thematischen Schwerpunkt bereits eine Zuwendung gewährt wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine gleichzeitige Zuwendung von zwei oder mehreren Vorhaben im Rahmen von zwei oder mehreren Ideenwettbewerben ausgeschlossen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Jury.
  • Die Themenschwerpunkte sowie der genaue Ablauf des Verfahrens des Ideenwettbewerbs werden mit dem Aufruf bekannt gegeben. Der jeweilige Aufruf zu den Ideenwettbewerben wird auf der Webseite der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) - https://www.gsa-schwerin.de/ - veröffentlicht.
  • Die Teilnahme am Ideenwettbewerb erfordert das Einreichen einer formgebundenen Vorhabenskizze. Die GSA stellt das Formblatt zur Verfügung.
  • Die GSA prüft die Projektideen auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Anschluss berät und votiert die Jury über die von der GSA vorgelegten Projektskizzen.
  • Stimmberechtigte Mitglieder der Jury sind ein Vertreter des fachlich für diese Richtlinie zuständigen Ministeriums, ein Vertreter der GSA und ein für die Transformation der Arbeitswelt in Mecklenburg-Vorpommern Sachverständiger, der durch das für diese Richtlinie zuständige Ministerium berufen wird. Soweit erforderlich kann die Jury um nicht stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden, sofern diese für einen Aufruf zu einem Ideenwettbewerb Sachverständige mit spezifischer Expertise sind. Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Jury werden durch das für diese Richtlinie zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Jury berufen. Soweit erforderlich kann die Jury auch eine Expertise in Form einer Stellungnahme einer fachlich geeigneten Stelle einholen.
  • Stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder der Jury dürfen nicht zugleich Verbundpartner sein. Stimmberechtigte Mitglieder der Jury sind in ihren Entscheidungen frei und votieren nach fachlicher Überzeugung.
  • Die GSA informiert die Teilnehmenden am Ideenwettbewerb über die Votierung der Jury.

Antragsverfahren

  • Sofern die Jury eine Vorhabenskizze positiv votiert hat, fordert die GSA den Einreichenden zur Antragstellung auf. Mit der Aufforderung können Hinweise und Auflagen für die Antragstellung verbunden sein. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ist mit der Aufforderung zur Antragstellung nicht verbunden. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden an die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1-3, 19055 Schwerin zu stellen. Die Antragsunterlagen werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter https://www.gsa-schwerin.de/ zur Verfügung gestellt.
  • Die Antragstellenden haben mit dem Antrag Projektbeschreibungen vorzulegen, in denen Inhalt und Ziel der Projekte unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF+ definiert werden.
  • Dem Antrag ist eine „De-minimis“-Erklärung beizufügen.

Bewilligungsverfahren

  • Bewilligungsbehörde ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

  • die Auszahlung der Zuwendung in Teilbeträgen auf die Gesamtzuwendung erfolgt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird,
  • die Auszahlung des ersten Teilbetrages der Zuwendung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf formgebundene Mittelanforderung erfolgt und die Vorlage von Kopien des Arbeitsvertrags, des Zuweisungsschreibens nach Anhang 2 des Erlasses ESF-PKP sowie einer Entgeltabrechnung aus dem Bewilligungszeitraum je im Projekt beschäftigten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin voraussetzt,
  • die Auszahlung des jeweiligen Teilbetrages nach Vorlage der monatlichen Bestätigung nach Anhang 3 des Erlasses ESF-PKP erfolgt,
  • jeweils spätestens sechs Wochen nach Ablauf des halbjährlichen Berichtszeitraums ein rechtsverbindlich unterzeichneter Sachbericht über inhaltliche Tätigkeiten, bereits erzielte Ergebnisse und den Projektfortschritt einzureichen ist,
  • der letzte Teilbetrag nach Vorlage des Sachberichts (Abschlussbericht) zur Erreichung des Zuwendungszwecks ausgezahlt wird.

Verwendungsnachweisverfahren

  • Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO gilt die Mittelanforderung als Verwendungsnachweis. Dessen ungeachtet behält sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vor.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde
  • bei Nichtstattgabe des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.01.2025

Zuständige Stelle

Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH

Fristen

Laufzeit der Förderung: