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Förderung: Zuwendung zur Projektförderung im kulturellen Bereich beantragen

Volltext

Was wird gefördert? 
Die Förderung dient der Erhaltung und Entwicklung von Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern. Gefördert werden Projekte der kulturellen Grundversorgung sowie Projekte mit überregionaler oder landesweiter Bedeutung und sonstige herausragende Projekte. Zudem kann bei wiederkehrenden Projekten eine Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben parallel zu weiteren Projektförderungen ausgereicht werden.
 
Die Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell.

Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Kompetenzen (z. B. in Musik- und Jugendkunstschulen) sowie auf ausgewählte Einrichtungen der Kulturvermittlung (z.B. Bibliotheken). Sie umfasst niedrigschwellige Angebote mit breiten Teilhabemöglichkeiten (z. B. solche der soziokulturellen Zentren).

Die zweite Säule umfasst kulturelle Projekte von überregionaler oder landesweiter Wirksamkeit und Bedeutung, Projekte von Bundes- und Landesverbänden sowie überregionalen Zusammenschlüssen, die zwar einen Sitz, aber keine gebietskörperschaftliche Zuordnung haben sowie Projekte, die regional grenzüberschreitend stattfinden.

In der dritten Säule werden sonstige herausragende kulturelle Projekte aus allen Genres (Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Heimatpflege, Niederdeutsche Sprache und Kulturarbeit, Kulturerbe, Literatur, Museen und Ausstellungen, Musik, Soziokultur, Netzwerkarbeit und kulturelle Jugendbildung) sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich gefördert.

Darüber hinaus können Möglichkeiten zur Ausstattungsförderung nach jeweils festgelegten Schwerpunkten vorgesehen werden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt mit einem Förderprogramm die Sicherung von schriftlichen und audiovisuellen Kulturgütern .

Die Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben richtet sich an Einrichtungen, die einen ganzjährigen laufenden Betrieb zur Erbringung ihres kulturellen Angebots gewährleisten müssen, beispielsweise Fachstellen bei kulturellen Landesverbänden.

Wer wird gefördert?
Öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierte Kulturträger sowie natürliche Personen.
 
Wie wird gefördert?
Gewährt werden im Regelfall nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in Säule 2 und von bis zu 50 Prozent in Säule 3.
Zuwendungen bis zu EUR 50.000 erfolgen im Regelfall als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als Anteilsfinanzierung.
Zu einzelnen Förderbereichen bestehen Sonderregelungen.

Eine Förderung kann über das Kalenderjahr hinaus für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten erfolgen. Die Förderung zur Deckung laufender Basisaufgaben ist für ein Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Projektkonzeption
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan
  • Datenschutzerklärung für Beschäftigte im Vorhaben

Voraussetzungen

Die Kulturförderung erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell: 

  • Säule 1: Kulturelle Grundversorgung, zum Beispiel Bibliotheken, Musik- und Jugendkunstschulen, Literaturhäuser  - niedrigschwellige Angebote mit breiten Teilhabemöglichkeiten, zum Beispiel solche der soziokulturellen Zentren
  • Säule 2: Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung, zum Beispiel Projekte von Landesverbänden oder landesweiter Netzwerke 
  • Säule 3: sonstige herausragende Projekte, sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich

Darüber hinaus ist eine Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben für Einrichtungen, die einen ganzjährigen laufenden Betrieb zur Erbringung ihres kulturellen Angebots gewährleisten müssen, möglich.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Das Projekt weist einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern auf.
  • Das Projekt ist von landesweiter oder besonderer künstlerischer oder kulturpolitischer Bedeutung.
  • Es besteht ein erhebliches Landesinteresse.
  • Das Projekt darf nicht vor Antragseingang (Posteingangsstempel) begonnen werden.

Zuwendungen werden grundsätzlich nur bewilligt für Projekte,

  • die einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern Rechnung tragen,
  • die den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Rechnung tragen (Inklusion),
  • die nicht kommerziell und/ oder gewinnorientiert sind bzw. die nicht überwiegend unternehmerischen Zielen dienen
  • die mit demokratischen Grundsätzen vereinbar sind,
  • die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden oder deren Antragstellerinnen und Antragsteller eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben,
  • in deren Umsetzung wenigstens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird bzw. die Mindesthonorarstandards eingehalten werden,
  • bei denen sich die Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung beteiligen,
  • bei denen eine höchstmögliche Beteiligung der Kommunen/der Landkreise bzw. Dritter an der Finanzierung des Projektes erfolgt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt zwingend beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Über das Feld "Formulare anzeigen" gelangen Sie direkt auf die Seiten des Landesförderinstitutes M-V.

Tipps zur Antragstellung, zum Zuwendungsverfahren und Erläuterungen zum Drei-Säulen-Modell sowie zu den Begrifflichkeiten finden Sie unter: Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V - Kulturförderanträge in den Hinweisen für Zuwendungsempfänger.

Bewilligung:
Im Anschluss an die Bewilligungsankündigung wird der Zuwendungsbescheid erstellt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.

Mittelauszahlung:
Sie können die Mittel anfordern, sobald der Zuwendungsbescheid Bestandskraft hat und die Mittelverwendung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt. Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids tritt einen Monat nach Zustellung ein, wenn Sie keine Klage einreichen. Sie können den Eintritt der Bestandskraft beschleunigen, indem Sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.

Verwendungsnachweis:
Nach Abschluss des Projekts müssen Sie die ordnungs- und zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Zuwendung nachweisen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Projektes sind zu belegen. Nähere Angaben hierzu enthält der Zuwendungsbescheid.

Rückforderung:
Wurden ausgezahlte Mittel nicht ordnungs- und zweckgemäß für das Projekt verwendet, müssen diese zurückgezahlt werden. 
Vor der Rückforderung werden Sie zur Stellungnahme aufgefordert.

Abschluss des Verfahrens:
Zum Abschluss des Verfahrens ergeht bei Anteilfinanzierung und Vollfinanzierung ein Schlussbescheid, in dem der Zuwendungsbetrag endgültig festgesetzt wird. Bei Festbetragsfinanzierung erhalten Sie eine Schlussmitteilung. Die Unterlagen zum Projekt und zum Verwendungsnachweis können Sie nach weiteren fünf Jahren vernichten, wenn Sie diese nicht aus anderen Gründen (Nachweispflichten Steuer etc.) brauchen.

Bearbeitungsdauer

Die Zuwendungsbescheide werden in der Regel in den Monaten März bis Juni des Förderjahres erstellt.

Fristen

Die Förderung wird grundsätzlich im Rahmen eines Förderjahres gewährt. Überjährige Projekte sind möglich.
Die im Einzelfall geltenden Fristen und der Bewilligungszeitraum werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Die Zuwendungsbescheide werden im gesamten Förderjahr erstellt.

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (des Vorjahres) :

Laufzeit der Förderung:

Formulare

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Rechtmäßigkeit des Verfahrens kann durch Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde überprüft werden. Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.08.2025

Zuständige Stelle

Die Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.