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Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz beantragen
Volltext
Mit dem freiwilligen Landtausch können Sie eigene ländliche Grundstücke mit anderen Landeigentümerinnen und Landeigentümern tauschen. Das Verfahren dient dazu, Grundstücke neu zu ordnen, um beispielsweise
- Fahrtwege zu verkürzen oder
- anstelle mehrerer verstreuter Parzellen eine größere zusammenhängende Fläche zu erhalten, die sich leichter bewirtschaften lässt.
Sie können den freiwilligen Landtausch auch für den Naturschutz und die Landschaftspflege beantragen.
Ihren Antrag auf einen freiwilligen Landtausch stellen Sie bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde. Diese leitet das Verfahren.
Vor dem Antrag müssen Sie sich mit Ihren Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern über die Tauschflächen und einen möglichen Wertausgleich einigen, zum Beispiel durch Ausgleichzahlungen. Die Flurbereinigungsbehörde hält die Vereinbarungen in einem rechtlich bindenden Tauschplan fest.
In der Regel werden ganze Flurstücke getauscht. Dann sind meist keine oder nur geringe Vermessungsarbeiten erforderlich.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 103a bis 103i Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- § 103a Flurbereinigungsgesetz
- § 3 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)
- Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz (Zuständigkeits VO Flurbereinigung)
- Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtauschs
- Personalausweis oder Reisepass jeder Tauschpartnerin und jedes Tauschpartners
- gegebenenfalls:
- Vertretungsvollmachten
- Lageskizze
- Grundbuchauszüge
- Katasterauszüge
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, besteht im Regelfall Kostenfreiheit für die Tauschpartner.
Sind finanzielle Wertausgleiche unter den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
Im Einzelfall entstehende Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen) tragen Sie als Tauschpartner.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.07.2026
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie mehr als fünfzig Tauschflurstücke tauschen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Flurbereinigungsbehörde zur Absprache der weiteren Verfahrensweise.
Zuständige Stelle
- In Mecklenburg-Vorpommern ist das jeweilige Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, in dessen Dienstbezirk die Flächen liegen.
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
