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Ganztagsschule Förderung

Volltext

Ganztagsschulen umfassen den Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) der allgemein bildenden Schulen. Sie schaffen für die Schülerinnen und Schüler mit ihren Unterricht ergänzenden Angeboten eine Vielfalt an zusätzlichen interessanten und anregenden Lern-, Freizeit- und Betreuungsangeboten, u. a. in Kooperation mit außerschulischen Partnern, bei denen die Förderung des individuellen Lernprozesses im Zentrum steht.

Ganztagsschulen werden in der Regel in gebundener Form errichtet und betrieben und stellen an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für alle Schülerinnen und Schüler bereit, das täglich mindestens sieben Zeitstunden* umfasst.

*Diese sieben Zeitstunden  beinhalten auch den regulären Unterricht.

An allen Tagen des Ganztagsbetriebs wird den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit ermöglicht.

Die konkrete Ausgestaltung des Ganztags vor Ort obliegt der einzelnen Schule entsprechend dem pädagogischen Konzept.

Volle Halbtagsgrundschule

Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote in den Halbtagsablauf integrieren. Der Zeitrahmen kann bis zu sechs Stunden betragen und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten. Mit der Einrichtung einer vollen Halbtagsschule erweitern sich die pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten der Schule. Die Zeit- und Alltagsplanung der Familien wird erleichtert.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Schulträger stellt die für die Umsetzung des Ganztags erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung.

Die Angebote der Ganztagsschule sind kostenfrei und allen Schülerinnen und Schülern zugänglich. In Ausnahmefällen können kostenpflichtige Angebote Dritter unterbreitet werden.

Die Einnahme des Mittagessens ist kostenpflichtig.

Verfahrensablauf

Die Schulkonferenz beschließt über den Antrag zur Errichtung einer Ganztagsschule oder Umwandlung einer offenen Ganztagsschule in die gebundene Organisationsform. Der Beschluss ist dem Schulträger zuzuleiten. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen in Bezug auf die Errichtung einer Ganztagsschule, stellt die Schulleitung den Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen in Bezug auf die Umwandlung einer offenen Ganztagsschule in die gebundene Form, stellt dieser den Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt. Der Antrag ist in jedem Fall bis zum 30. September für das folgende Schuljahr beim zuständigen Staatlichen Schulamt einzureichen.

Erfolgt nach Prüfung der pädagogisch-inhaltlichen Voraussetzungen eine Genehmigung, wird der Genehmigungsbescheid bis spätestens 31. Mai des darauf folgenden Jahres an die Schule ausgereicht.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2019