Genehmigungsfreistellung
Allgemeine Informationen
Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ohne Baugenehmigung errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht verlangt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
Zuständige Ansprechpartner für die Stadtteile:
Stadtteil |
Ansprechpartner/in |
Telefonnummer |
E-Mail |
Lewenberg, Warnitz, Göhrener Tannen, Friedrichstal, Sacktannen |
Frau Menzel |
0385 545-2500 |
kmenzel@schwerin.de |
Medewege, Neumühle, Wickendorf, Lankow |
Frau Börger |
0385 545-2553 |
aboerger@schwerin.de |
Krebsförden, Görries, Wüstmark |
Frau Wöstenberg |
0385 545-2552 |
awoestenberg@schwerin.de |
Zippendorf, Großer Dreesch, Gartenstadt, Neu Zippendorf, Feldstadt |
Frau Henneberg |
0385-545-2563 |
khenneberg@schwerin.de |
Ostorf, Weststadt, Schelfstadt, Paulstadt |
Frau Peters |
0385 545-2556 |
apeters@schwerin.de |
Altstadt, Mueß, Werdervorstadt, Schelfwerder, Mueßer Holz |
Frau Neetzow |
0385 545-2566 |
aneetzow@schwerin.de |
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung erforderlich sind, sind bei der Gemeinde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
Kosten
eventuell Gebühren nach der Satzung der Gemeinde
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb eines Monats nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf mit dem Bau begonnen werden.
Auch die nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung hierfür liegt allein bei der Bauherrin bzw. dem Bauherrn.
Die Gemeinde kann aber auch erklären, dass für das Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt wurde. In diesen Fällen leitet die Gemeinde die Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter, wenn der Bauherr bei Vorlage seiner Unterlagen bestimmt hat, dass seine Vorlage als Bauantrag zu behandeln ist.
Bearbeitungsdauer
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bauvorhaben begonnen werden, wenn die Gemeinde erklärt hat, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.
Formulare
Verwendung des öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“.
Hinweise
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
Der Bauherr kann im Bauantrags-Formular erklären, dass sein Antrag an die Gemeinde im Falle der Weiterleitung in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren als Bauantrag zu werten ist.
Zuständige Stelle
Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
untere Bauaufsichtsbehörde (Fachgruppe Bauordnung) im Fachdienst Bauen und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Schwerin
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.08.2019
Teaser
genehmigungsfreies Bauen im Bebauungsplan
Urheber
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt