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Geräte- und Maschinenlärmschutz: Ausnahmegenehmigung beantragen
Volltext
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen Geräte und Maschinen in
- reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.
Spezielle Regelungen bestehen für
- Freischneider,
- Grastrimmer und Graskantenschneider,
- Laubbläser sowie Laubsammler,
die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.
Diese dürfen auch in der Zeit zwischen
- 07:00 Uhr und 09:00 Uhr,
- 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
- 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.
Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.
Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –
- §§ 4 bis 6 Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 3.19.1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchKostVO M-V)
- Nummer 18.5 der Anlage 5 des Bußgeldkataloges Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag zur Ausnahme mit den für die Anlage maßgeblichen Daten
Voraussetzungen
- Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während der zulässigen Zeiten durchgeführt werden.
- Arbeiten sind im öffentlichen Interesse.
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.
Der Antrag ist bei der jeweils für das Gerät bzw. die Maschine zuständigen Behörde gemäß § 4, § 5 oder § 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.
Widerspruchsfrist: 4 Woche(n)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Hinweise (Besonderheiten)
Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nach Nr. 18.5 der Anlage 5 des Bußgeldkataloges Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ist eine Geldbuße in Höhe von 50,00 bis 1.500,00 EUR möglich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
23.04.2025
Zuständige Stelle
Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als untere Immissionsschutzbehörden
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 bis 2250,00