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Gewerblicher Fischfang
Volltext
Personen die Fische fangen wollen, um diese zu verkaufen, müssen bei der zuständigen Fischereibehörde als Fischereibetrieb registriert werden.
Für den Fischfang in den Küstengewässern ist zusätzlich eine Fischereierlaubnis mit Angaben zu den verwendeten Fanggeräten und Fischereibezirken erforderlich.
Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Landesfischereigesetz (LFischG M-V)
- § 14 Landesfischereigesetz (LFischG M-V)
- § 3a Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V)
- § 3a Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V)
- Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Betriebskonzeption mit Angaben zu Firmenname, Betriebsinhaber, Sitz, Datum der Betriebsgründung, Erwerbsform, Betriebsform, Berufsqualifikation und Befähigungsnachweis des Kapitäns, Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation und Angaben zu den Fischereifahrzeugen.
- Für die Küstenfischerei zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Fangerlaubnis für die Küstengewässer (Formular)
Voraussetzungen
abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt oder vergleichbare Ausbildung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Gebühr für die Registrierung eines Fischereibetriebes: EUR 25,00
- Gebühr für die Registrierung eines Fischereifahrzeuges: EUR 40,00
- Entgelt für den Erlaubnisschein wird in Abhängigkeit von Art und Anzahl der erlaubten Fanggeräte berechnet
Bearbeitungsdauer
ca. 5 Tage
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Fischereierlaubnis in den Küstengewässern des Landes M-V
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Fischerei in den Küstengewässern des Landes M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
18.03.2015
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V, Abteilung 7
Dezernat LALLF 710
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Thierfelderstraße 18
Kontakt
Dr. Thomas Schaarschmidt
Position: Dezernatsleitung
Tel.: | +49 385 588-61710 |
E-Mail: | thomas.schaarschmidt@lallf.mvnet.de |
Zuständig für :
- Änderung der Bescheinigung über die Eintragung in das Bootsregister beantragen
- Änderung der Bootsbescheinigung bei wesentlichen Änderungen am Fischereifahrzeug beantragen
- Angelerlaubnis beantragen
- Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen
- Benutzung einzelner Fanggeräte in geringem Umfang beantragen
- Bescheinigung über die Eintragung in das Bootsregister beantragen
- Bescheinigung über ein Fischereikennzeichen (Bootsbescheinigung) beantragen
- Einführung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur beantragen
- Fangtätigkeiten einer Person im Aal-Register registrieren
- Fischereiabgabe zahlen
- Fischereifahrzeug aus dem Aal-Register löschen lassen
- Fischereifahrzeug im Aal-Register registrieren
- Fischereipachtvertrag zur Registrierung anzeigen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Genehmigung für Fischerei mit Besteckzeesen beantragen
- Gewerblicher Fischfang
- Jahresmeldung über Aalbesatz abgeben
- Person aus dem Aal-Register als Aalfischer löschen lassen
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.
Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.
Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Persönlicher Kontakt/Sprechzeiten sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Rufen Sie bei Bedarf gern an.