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Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Volltext

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Bearbeitungsdauer

keine

Fristen

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Rechtsbehelf

keine

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.09.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
 

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei